Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, B.________, .________ [Funktion] des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zug, sowie C.________, .________ [Funktion], mittels diverser Sprach- nachrichten und E-Mails an einer Amtshandlung gehindert zu haben bzw. dies eventualiter versucht zu haben (Störungen im ordentlichen Arbeitsalltag und insbesondere in der Bearbei- tung des Dossiers des Beschuldigten). Zudem habe der Beschuldigte versucht, diese Beam- ten zu einer Amtshandlung (Rückgabe Führerausweis) zu nötigen und sie eventualiter be- droht bzw. subeventualiter dies versucht. 2. Am 14. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzel- gericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die damals zuständige Staatsanwältin teilnahmen (SE GD 27). Nach der Behandlung der Vorfragen wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache be- fragt. Anschliessend wurde die Verhandlung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Gleichen- tags eröffnete und begründete die Vorinstanz ihr Urteil mündlich. Den anwesenden Parteien wurde das Dispositiv ausgehändigt und an die Privatkläger gleichentags versandt (SE GD 28). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten Berufung an (SE GD 29). 3. Am 3. Juni 2025 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses konnte der Staats- anwaltschaft und der Verteidigung am 4. bzw. 11. Juni 2025 zugestellt werden (SE GD 31/1 und 2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. In Hinblick auf die Sprachnachricht vom 11. August 2022 wird der Beschuldigte D.________ freigesprochen (Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie Even- tualvorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), soweit das Verfahren nicht zufolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrags einge- stellt wird (Subeventualvorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Sub-Subeventualvorwurf der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 2. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; 2.2 der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 4.1 Dem Beschuldigten wird im Sinne eines Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt, 4.1.1 mit B.________, geb. tt.mm.jjjj, von G.________ (berufliche Funktion: .________ des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug), als Privatpersonen und in seiner beruflichen Funktion persönlich sowie auf telefonischem und elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen; ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde, sofern es um einen Termin bei B.________ geht;
Seite 3/34 4.1.2 sich B.________, geb. tt.mm.jjjj, von G.________ (berufliche Funktion: .________ des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zug), als Privatperson und in seiner beruflichen Funktion, zu nähern (Mindestabstand: 20 Meter); ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde; 4.1.3 sich auf dem Areal des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug an der Hinterbergstrasse 41 in 6312 Stein- hausen (Zufahrt- und Wegfahrtsträsschen, Parkplatz und Gebäude) aufzuhalten; ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde. 4.2 Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots gemäss Ziffer 4.1 des Urteilsdispositivs wird Bewährungshilfe angeordnet. 5. Die mit Strafbefehl 1A 2019 1610 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2020 ausge- sprochene bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, diese unter Anrechnung von einem Tag Haft, wird widerrufen. 6. Die unbeziffert gebliebene Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen mit pauschal CHF 7'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. Die Verfahrenskosten betragen CHF 14'275.00Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 420.00 gerichtliche Auslagen CHF 16'695.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. [Rechtsmittel]" 4. Am 23. Juni 2025 reichte die amtliche Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldig- ten die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): 1. Das Urteil SE 2024 19 des Einzelgerichts vom 14. Mai 2025 sei mit Bezug auf die Dispositivziffern 2, 2.1, 2.2, 3, 4.1, 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.2, 5, 7 (hier beschränkt auf Satz 2) und 8 aufzuheben. 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und versuchte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sei (auch) mit Bezug auf den Privatkläger B.________ zufolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrages einzustellen. 3. Mangels eines Schuldspruches sei von einer Bestrafung des Beschuldigten, von einem Kontakt- und Ray- onverbot, von der Anordnung von Bewährungshilfe und vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges gemäss Strafbefehl 1A 2019 1610 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2020 abzusehen.
Seite 4/34 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidi- gung) seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter dem Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen. 5. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklä- gern die Berufungserklärung des Beschuldigten eröffnet und ihnen Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Par- teien aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 3). 6. Am 3. Juli 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträ- ge (OG GD 4): 1. Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 14. Mai 2025 sei bezüglich Dispositivzif- fern 1 und 2 aufzuheben. 2. D.________ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB), begangen am 18.07.2022 (Sprachnachricht an B.________), 11.08.2022 (Sprachnachricht an C.________), 14.08.2022 (Sprachnachricht an B.________), 26.09.2022 (Sprachnachricht an .________ [recte: B.________]) und 28.09.2022 (E-Mails an B.________). 3. Im Weiteren (Dispositivziffern 3 bis 8) sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
14. Mai 2025 zu bestätigen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die amtliche Verteidigung sei für Ihre Bemühungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Kosten dem Staat zurückzuerstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Verteidigung und den Privatklägern zu und setzte ihnen Frist von 20 Tagen, um zu er- klären, ob Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt werde (OG GD 5). 8. Mit Schreiben vom 14. August 2025 hielt die Verfahrensleitung fest, dass keine Anträge auf Nichteintreten und keine Beweisanträge gestellt wurden sowie dass eine Berufungsverhand- lung durchgeführt werde (OG GD 6). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde diese auf den 13. November 2025 festgesetzt (OG GD 8, 9 und 10). 9. Am 13. November 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und der zuständigen Staatsanwältin statt. Der Beschuldigte wurde zur Person befragt. Zur Sache wollte sich der Beschuldigte nicht äussern. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (OG GD 19).
Seite 5/34
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Die Verteidigung hat namens des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung angemeldet und hernach beim Gericht Berufung erklärt. Sodann folgte eine form- und fristgerechte An- schlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft. Nichteintretensgründe wurden weder hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten noch mit Bezug auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es ist mithin auf die Be- rufung wie auch auf die Anschlussberufung einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 In seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch bzw. Einstellung), 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) und 7 (teilweise; Entschädigung amtliche Verteidigung) vollumfänglich aufzu- heben. Über die Kostenregelung ist ohnehin von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung lediglich die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch bzw. Einstellung) und 2 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und versuchter Drohung). Stattdessen verlangt sie, der Beschuldigte sei der mehr- fachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen. 2.4 Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, darf im Berufungsverfahren ein zusätzlicher Schuldspruch bzw. ein schwerwiegenderer Schuldspruch ausgesprochen wer- den. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift mit Bezug auf den Schuldpunkt daher nicht. 2.5 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil sodann fest, betreffend C.________ fehle es an einem rechtsgültigen Strafantrag. Folglich sah die Vorinstanz davon ab, ein Kontakt- und Rayonver- bot betreffend C.________ auszusprechen. Die Dispositivziffer 4 wurde einzig vom Beschul-
Seite 6/34 digten angefochten; die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich des ausgesprochenen Kontakt- und Rayonver- botes. Ob im Rahmen des Berufungsverfahrens gemäss dem Grundsatz der Untrennbarkeit und inneren Einheit ein zusätzliches Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen werden könn- te, oder ob dies gegen das Verschlechterungsverbot verstiesse, kann vorliegend offenblei- ben, da ein solches ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. E. IV./2.1). 2.6 Die Vorinstanz sah davon ab, eine ambulante Massnahme anzuordnen (OG GD 1 E. III./2.3.2). Die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme im Berufungsverfah- ren würde das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen (BGE 148 IV 89 E. 4.4), so dass auch nicht weiter zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB vorlägen. 2.7 Von keiner Partei angefochten wurden einzig die Dispositivziffern 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) und 7 (teilweise; Entschädigung amtliche Verteidigung), so dass diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Parteien stellten weder in ihren (Anschluss-)Berufungserklärungen noch innert der nach- folgend angesetzten Frist Beweisanträge. Vor der Berufungsverhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen (OG GD 14). Zudem reichte die Staatsanwaltschaft Unterla- gen der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei ein, welche zu den Akten genommen wurden (OG GD 16). Auch an der Berufungsverhandlung stellten die Parteien keine Beweis- anträge und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb weitere Beweise von Amtes we- gen abgenommen werden müssten. Die im Vorverfahren und im Rahmen der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung erhobenen Beweise stellen somit – zusammen mit der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen der Parteien – das Beweisfundament des vorliegenden Urteils dar.
E. 1.1 Anklageschrift
E. 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 24. April 2024 Fol- gendes vor (SE GD 1): Einleitung/Vorgeschichte Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, vertreten durch B.________, .________, entzog D.________ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung "Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit" vom 26. März 2020 den Führerausweis aller Kategorien per sofort auf unbestimmte Zeit. Seither bemühte sich D.________ erfolglos um die Wiederaushändigung des Führerausweises. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 und 29. April 2022 stellte ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, ver- treten durch B.________, .________, eine Kopie des Aktengutachtens des Fachzentrums H.________ vom 10. Ja- nuar 2022 zu und empfahl ihm zusammenfassend folgendes Vorgehen:
- Weiterführung der psychotherapeutischen, fachärztlichen Behandlung, insbesondere unter Berücksichtigung des forensisch psychiatrischen Gutachtens der I.________ vom Oktober 2016 für mindestens 12 Monate;
- sollte sich im Verlauf der Therapie ergeben, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, ist eine neuerliche ver- kehrspsychologische Begutachtung durchzuführen;
- falls eine psychiatrische Erkrankung vorliegt, ist eine verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer Facharztper- son für Psychiatrie und Psychotherapie durchzuführen." D.________ war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Er drängte darauf, dass ihm der Führerausweis sofort zurückgegeben wird. Dabei wurde er gegenüber dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug verbal und schriftlich zunehmend aggressiv. Mit Brief vom 11. August 2022 schrieb ihm deshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, vertreten durch B.________, .________, und J.________, .________: "Aufgrund der Häufigkeit, der Länge und des unangemessenen Umgangstons Ihrer Telefonate und Nachrichten in letzter Zeit, teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Telefonate ab sofort nicht mehr entgegennehmen werden. Wir bitten Sie, Ihre Anliegen künftig schriftlich mit Antrag und Begründung an uns zu richten."
Seite 10/34 Sachverhalt Dies alles führte dazu, dass D.________ die folgenden Sprachnachrichten auf die Telefonbeantworter von B.________, .________ des Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, und von C.________, .________ des Stras- senverkehrsamts des Kantons Zug, sprach und B.________ die folgenden E-Mails schrieb: Sprachnachricht vom 18.07.2022 an B.________ “Hey los zue du arschgefeggte huere Nottesohn vomene dräckige huere Sauschwizer hey. Weisch du wie vell Buesse dass mer zahlt hend eigentlech? Besch du der bewosst was du dör die Handlige, die Entscheidige wo du treffsch, mimi Familie bedroht hesch? Mmi Muetter, die esch am lide. Die hed huere vell Geld zahlt. Du chasch gern Polizei alüte aber för das was du mir und minere Familie gmacht hesch, glaub mir, es ged en heftige wederstand- leischtig. Öb du dech bedroht fühlsch, esch doch dini Sach. Wie gseid lüt Polizei a. De K.________ und de Herr L.________ chänd mech a de Pälle lotsche gäll. Du mosch ned meine ech han Angst vor dene. Hesch du mech ghört? Du verdammte huere Sauschwizer. Au all nach dene Therapie wersch du mis ganze Läbe send wirsch du en Sauschwizer si, du huere Dräcksschwein. Ver stande? Bes froh, bes eifach froh dass sech nüt änderet, dass ech dech dede han. Wenn ich dech dede wot ha, wo ich wot. Bes froh, dass du en riese Schotz hesch gell. Bes eifach froh du dräckige huere Pferdefressi hey. Eifach zum drischloh wojo gäll. Glaub mers, wel jetzt hesches wörklech öbertrebe. Du dafsch ned mache met de Mänsche was du wotsch, du huere Nottesohn. Aber das chond zrog gäll. Das zahlsch du mer e so heftig zrog gäll. Ich verspriche dir, ich sterbe wenn ich das ned mache gäll. Und jetzt fegg dech und verpiss dech und wechsle de Job du dreckige huere Dräcksschwizer.“ Sprachnachricht vom 11.08.2022 an C.________ “Ei nemms Telefon ab oder lüt mer zrog a du Gott verdammte huere Dräcksschwizer. Du huere Sauschwizer gäll. Wieso, wieso chom ech min Uswis ned öber? Ech ha die Brechte gmacht. Die Brechte han ech do. Du verfeggte huere Dräcksschwizer, du huere Sau Jud, du Verdammte. He, was wend er no meh? Die Abklärig esch gmacht worde du verdammte huere Sauschwizer. He, schämsch dech ned das was du rnachsch? Mech lo warte lo warte, warte, warte, he? Hesch s Gfühl du besch Gott du huere Sauschwizer. Du besch wenn ich is WC gang und ich gang go schisse, besch du mmi Scheisse wo usern Arsch usechond. Hesch ghört C.________? Herr C.________? Du dräckige huere Sau Jude Schwein oder was au emmer du besch. Hesch du mech verstande du Sauschwizer? He? Was seil das du ferfiggte huere Sauschwizer? Chom mer treffid eus eleige, denn zeig ich dir wer de Chef esch. Du huere Nottesohn, wart du nur ei." Sprachnachricht vom 14.08.2022 an B.________ “Ech hoffe du verrecksch du huere Nottesohn ei. Du und dini Schlampe vonere Tochter ei. Du huere Nottesohn gäll. Wart du nor du Nottesohn. Du hesch s‘Gfühl du sigsch gschötzt vo dinere Polizei links rechts weiss au ned wo. Ech verwötsch dech schono du Nottesohn eis noch de ander. Eis nach de ander. Wart du nor du Nottesohn. Ech hoffe du verrecksch ei. Huere scheiss Schwizer." Sprachnachricht vom 26.09.2022 an B.________ “Ech verwötsch dech du Nottesohn. Wenn ich dech dede han, wo ich dich wot ha. Ech verwötsche dech, glaub mers du, du chasch lache wie du wotsch. Aber wenn ich dech dede verwötsche. Ech massakiere dech du Nottesohn, hesch du mech verstande? Hesch du mech ver stande? Wie du mir, so ich dir, gäll. Ech lo der nedemol Zit zum Brüele gäll. Nedemol Zit zorn bitte säge, du huere Nottesohn gäll. Du wersch stuhne ach säg ders gäll.“ E-Mails an B.________@zg.ch vom 28. September 2022, 12.32 Uhr: "ich wird mich schon no räche, ich schwöre es auf dem grab meines vaters. eiskalt.--" 12.49 Uhr: "ich werde herausfinden wo du wohnst. lach du, aber wer zuletzt lacht lacht am besten. darum lach du
Seite 11/34 nur--" 12.51 Uhr: "und das ohne das ich mir die finger dräckig mache. hast du wirklich gedacht das ich so dumm bin.--" 15.10 Uhr: "du verfickte ehlende huere nuttesohn. genau so lüt wie söt massakriere.--" D.________ richtete diese Sprachnachrichten und E-Mails bewusst an B.________ und C.________ als die ge- samtverantwortlichen Personen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug für die Beurteilung seiner Anträge und Bemühungen um Wiedererlangung des Führerausweises. Sein Ziel mit jeder einzelnen Sprachnachricht und zusätz- lich mit den 4 E-Mails war es, die beiden Entscheidungsträger mittels aggressiven Beleidigungen und Drohungen derart unter Druck zu setzen, dass sie in ihrer Entscheidfindung betreffend Wiedererteilung des Führerausweises zunehmend soweit eingeschränkt werden, dass sie aus Angst um ihre körperliche und seelische Unversehrtheit nachgeben und ihm den Führerausweis entgegen den gesetzlichen Bestimmungen – bzw. obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren – zurückgeben. Mit den Beschimpfungen wollte D.________ ihnen seine Wut, Entschlossenheit und Unberechenbarkeit zeigen, seine Drohungen, insbesondere sie zu "massakrieren" bzw. massakrieren zu lassen, in die Tat umzusetzen. Damit hatte D.________ insoweit Erfolg, als B.________ und C.________ deswegen die Bearbeitung der Anträge von D.________ auf Erteilung des Führerausweises nicht mehr reibungslos durchführen konnten, weil sie beim Le- sen dieser Drohungen jeweils erschraken und zunehmend ernsthaft befürchteten, D.________ werde diese Dro- hungen in die Tat umsetzen. Diese Furcht beeinflusste sie in ihrer Arbeit, insbesondere wenn sie mit dem Dossier D.________ zu tun hatten, so dass sie hier in ihrer Entscheidungsfindung nicht mehr ganz frei waren und ihren Um- gang mit D.________ anpassten. Hierzu gehörten auch Sicherheitsvorkehrungen im Strassenverkehrsamt des Kan- tons Zug, um sämtliche MitarbeiterInnen im Umgang mit D.________ zu schützen, und die Strafanzeige. Dies war D.________ als mögliche Reaktion von Anfang an bewusst. Er nahm jedoch keine Rücksicht darauf. Damit nahm er die damit verbundenen Störungen im ordentlichen Arbeitsalltag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zugs und insbesondere in der Bearbeitung seines Dossiers zumindest billigend in Kauf. Letztlich scheiterte D.________ mit seinen Beschimpfungen und v.a. Drohungen jedoch insofern, als B.________ und C.________ ihm den Führerausweis trotzdem nicht zurückgaben bzw. zurückgeben liessen. Statt dem Druck von D.________ und ihrer Furcht durch Erteilung des Führerausweises nachzugeben, schützten sie sich und die MitarbeiterInnen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug mittels interner Sicherheitsvorkehrungen, einer enge- ren Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutz der Zuger Polizei und mit der Strafanzeige. Dadurch hat sich D.________ der mehrfachen (teilweise versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, subeventualiter der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, subsubeventualiter der mehrfachen (teilweise versuchten) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
E. 1.1.2 Die Vorinstanz forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Mai 2024 auf, ihre An- klageschrift zu ergänzen, da unklar sei, welche der angeklagten Handlungen den Tatbestand der vollendeten und welche "nur" den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt haben sollen (SE GD 3). In der Folge führte die Staatsanwalt- schaft hierzu am 2. Mai 2024 Folgendes aus (SE GD 4): "Die Eventualanträge beziehen sich gleichermassen auf alle Sprachnachrichten je einzeln und auf die E-Mails in ih- rer Gesamtheit […]. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und
Seite 12/34 Drohung gegen Behörden gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch Hindern jeweils (mehrfach) vollendet, durch zu einer Amtshandlung Nötigen jeweils bloss (mehrfach) versucht. Sollte das Strafgericht der Ansicht sein, dass der Beschuldigte den Tatbestand durch Hindern nicht vollendet hat, so liegt auch hier (mehrfacher) Versuch vor. Die einzelnen Sprachnachrichten liegen zeitlich zu weit auseinander, um von einer Tateinheit ausgehen zu können. Die E-Mails hingegen erfolgten so kurz nacheinander, dass von einer Tateinheit ausgegangen werden kann. Sollte das Strafgericht der Ansicht sein, dass der Beschuldigte mit einzelnen oder allen Sprachnachrichten bzw. mit den E-Mails (in ihrer Gesamtheit) den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB weder in der Vollendung noch im Versuch erfüllt hat, so hat Herr D.________ nach Ansicht der Staats- anwaltschaft jeweils den Tatbestand der vollendeten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Sollte das Straf- gericht der Ansicht sein, dass Herr B.________ bzw. Herr C.________ bei einzelnen oder allen Sprachnachrichten bzw. bei den E-Mails nicht im erforderlichen Mass erschrocken oder in Angst versetzt worden ist, so läge jeweils ei- ne versuchte Drohung vor. […]"
E. 1.2 Urteil der Vorinstanz
E. 1.2.1 Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch und gelangte bezüglich des relevanten Sachverhaltes zu folgendem Ergebnis (OG GD 1 E. II./4.4): "Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Versand bzw. der Aufnahme sämtlicher vor- erwähnter Sprachnachrichten und E-Mails aus Frustration handelte. Seine Äusserungen sollten dazu dienen, diese Frustration mittels verbaler Aggression abzubauen und B.________ ebenfalls einen "schlechten Tag" zu machen. Dabei nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf – wenn er es nicht gar beabsichtigte – B.________ in Angst und Schrecken zu versetzen. Während die erste Sprachnachricht vom 17. Juli 2022 Letzteren "nur" nachdenklich ge- macht hatte, versetzten ihn die weiteren Sprachnachrichten und E-Mails in Angst. B.________ fürchtete, ihm oder seiner Tochter könnte etwas passieren. Dass der Beschuldigte mittels seiner Sprachnachrichten und/oder E-Mails den Führerausweis entgegen den gesetz- lichen Regelungen zurückerlangen oder eine konkrete Amtshandlung des Strassenverkehrsamts Zug verhindern wollte, ist demgegenüber nicht erstellt. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass diese Äusserungen die Vornahme einer kon- kreten Amtshandlung tatsächlich verhindert bzw. die Vornahme einer solchen gestört haben. Zudem ergibt sich aus der Anklage auch nicht, von welcher konkreten Amtshandlung der Beschuldigte C.________ und B.________ ab- gehalten haben bzw. welche konkrete Amtshandlung er konkret versucht haben soll, zu verhindern. Vielmehr be- schreibt die Anklage lediglich allgemeine Störungen bzw. Erschwerungen im Betriebsablauf (B.________ und C.________ hätten die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten auf Erteilung des Führerausweises nicht mehr reibungslos durchführen können; die Furcht habe ihre Arbeit beeinflusst und sie hätten Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen). Es wird in der Anklage weder eine konkrete Handlung beschrieben, die verhindert oder erschwert worden sein soll, noch geltend gemacht, dass sämtliche Handlungen des Strassenverkehrsamts (bzw. von B.________ und C.________) während einer bestimmten Zeit nicht durchführbar gewesen seien."
E. 1.2.2 Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz sodann weiter aus: "[…] Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) […] Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen Sprachnachrichten und/oder E-Mails beabsichtigte, B.________ und/oder C.________ zur Vornahme einer Amtshandlung (Rückgabe Führerschein) zu nötigen. Zudem beschreibt die Anklage lediglich allgemeine Störungen bzw. Erschwerungen im Betriebsablauf (B.________ und C.________ hätten die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten auf Erteilung des Führerausweises nicht mehr
Seite 13/34 reibungslos durchführen können; die Furcht habe ihre Arbeit beeinflusst und sie hätten Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen), die jedoch nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sind. Selbst wenn der Sachverhalt – wie in der Anklage geltend gemacht – erstellt wäre, wären die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Verhinderung einer Amtshandlung) nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass auch in subjektiver Hinsicht nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte, der impulsiv und aus Frustration gehandelt hat, Verzögerungen bzw. gar das Unterlas- sen von konkreten Amtshandlungen in Kauf genommen bzw. beabsichtigt hatte. […] Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Sprachnachricht an C.________ vom 11. August 2022 vom (Haupt-)Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie vom Eventualvorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Hinsichtlich der Sprachnachrichten und E-Mails an B.________ erfolgt demgegenüber kein Freispruch, da diesbezüglich der Tatbestand der (teilweise ver- suchten) Drohung gemäss Art. 180 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1) StGB erfüllt ist (dazu nachfolgend). […] Drohung (Art. 180 StGB) […] In seinen Sprachnachrichten vom 18. Juli, 14. und 26. September 2022 sowie den E-Mails vom 28. September 2022 bedrohte der Beschuldigte B.________ direkt oder indirekt bzw. verklausuliert mit folgenden Gewalthandlun- gen, die gegen sein Leben oder zumindest gegen seine Gesundheit gerichtet waren (Hervorhebungen durch das Gericht hinzugefügt): Sprachnachricht vom 18. Juli 2022: "[…] Bes froh, dass du en riese Schotz hesch gell. Bes eifach froh du dräckige huere Pferdefressi hey. Eifach zum drischloh wojo gäll. Glaub mers, wel jetzt hesches wörklech öbertrebe. Du dafsch ned mache met de Mänsche was du wotsch, du huere Nottesohn. Aber das chond zrog gäll. Das zahlsch du mer e so heftig zrog gäll. Ich verspriche dir, ich sterbe wenn ich das ned mache gäll. […]" Sprachnachricht vom 14. August 2022: "Ech hoffe du verrecksch du huere Nottesohn ei. Du und dini Schlampe vonere Tochter ei. Du huere Nottesohn gäll. Wart du nor du Nottesohn. Du hesch s‘Gfühl du sigsch gschötzt vo di- nere Polizei links rechts weiss au ned wo. Ech verwötsch dech schono du Nottesohn eis noch de ander. […]" Sprachnachricht vom 26. September 2022: "[…] Ech verwötsche dech, glaub mers du, du chasch lache wie du wotsch. Aber wenn ich dech dede verwötsche. Ech massakiere dech du Nottesohn, hesch du mech verstande? Hesch du mech ver stande? Wie du mir, so ich dir, gäll. Ech lo der nedemol Zit zum Brüele gäll. Nedemol Zit zorn bitte säge, du huere Nottesohn gäll. Du wersch stuhne ach säg ders gäll." E-Mails vom 28. September 2022: 12.32 Uhr: "ich wird mich schon no räche, ich schwöre es auf dem grab meines vaters. eiskalt.--" 12.49 Uhr: "ich werde herausfinden wo du wohnst. lach du, aber wer zuletzt lacht lacht am besten. darum lach du nur--" 12.51 Uhr: "und das ohne das ich mir die finger dräckig mache. hast du wirklich gedacht das ich so dumm bin.--" 15.10 Uhr: "du verfickte ehlende huere nuttesohn. genau so lüt wie söt massakriere.--" Der Inhalt der einzelnen Nachrichten und E-Mails ist bereits isoliert betrachtet und überdies auch im Gesamtkontext der Auseinandersetzung sowie – bei den später erfolgten Drohungen – unter Berücksichtigung der bereits zuvor ausgesprochenen Drohungen zu verstehen. Bei der (teilweise impliziten) Drohung mit dem elementaren Rechtsgut des Lebens ("massakrieren") bzw. der körperlichen Gesundheit handelt es sich um die Androhung ernstlicher Nach- teile. Während B.________ bei der ersten Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 noch nicht in Angst und Schrecken
Seite 14/34 versetzt wurde, war dies bei den weiteren Sprachnachrichten und E-Mails der Fall. Dass der Beschuldigte diese entsprechenden Mitteilungen versandt und um deren drohenden Charakter gewusst hat, wurde bereits dargelegt. […] Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist der Beschuldigte hinsichtlich der Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und hinsichtlich der weiteren zwei Sprachnachrichten und der vier E-Mails der mehrfachen vollendeten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. Bei den einzelnen Sprachnachrichten und E-Mails, die an unterschiedlichen Tagen und – hinsicht- lich der E-Mails – zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt sind, handelt es sich jeweils um Einzelhandlungen, die jeweils auf einem neuen Tatentschluss gründeten und demzufolge separat zu ahnden sind."
E. 1.3 Parteistandpunkte
E. 1.3.1 Die Verteidigung begründete ihre Berufung an der Berufungsverhandlung, wie bereits ge- zeigt, primär damit, dass kein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliege (E. I./6.2). Zum Haupt- vorwurf führte sie aus, dass der Beschuldigte aus Frust gehandelt habe und mit seinen Be- kundungen keine Amtshandlungen habe hindern und die Privatkläger auch nicht dazu habe nötigen wollen, ihm den Führerausweis entgegen den gesetzlichen Regelungen zurückzuge- ben. In Bezug auf diese Tatbestandselemente mangle es am Vorsatz. Nach Auffassung der Verteidigung sei auch der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Denn die angeklagten Sprach- nachrichten und E-Mails wögen nicht schwer genug, um eine verständige Person in der Lage der betroffenen Privatkläger gefügig zu machen und dem Beschuldigten den Führerausweis wieder auszuhändigen. Ferner sei auch nicht ansatzweise ersichtlich bzw. erstellt, dass die angeklagten Äusserungen die Vornahme einer konkreten Amtshandlung tatsächlich verhin- dert bzw. gestört hätten (OG GD 19/2 Rz. 2.2).
E. 1.3.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Anschlussberufung an der Berufungsver- handlung zusammengefasst und sinngemäss aus, der Beschuldigte habe B.________ und C.________ angerufen, weil er mit ihren Handlungen als Beamte nicht einverstanden gewe- sen sei. Sein Frust habe sich nicht gegen B.________ und C.________ als Privatpersonen gerichtet. Die Vorinstanz zitiere das Urteil des Bundesgerichts BGE 133 IV 97, blende jedoch den Kontext aus, in welchem der Entscheid ergangen sei. Im gleichen Zusammenhang zitie- re die Vorinstanz das Urteil 6B_1262/2021 vom 23. März 2022. Sie verletze Bundesrecht, wenn sie den angeklagten Sachverhalt unter Verweis auf diese beiden Urteile nicht unter den Tatbestand von Art. 285 StGB subsumiere. Indem der Beschuldigte sich in der angeklagten Form gemeldet habe, habe er in die Amtshandlungen von B.________ und C.________ ein- gegriffen. Das Strassenverkehrsamt habe festgelegt, was der Beschuldigte zu erfüllen habe, damit ihm der Führerausweis wieder erteilt werde. Entsprechend sei die "Akte D.________" keineswegs geschlossen gewesen. Die Mitarbeitenden des Strassenverkehrsamtes hätten jederzeit mit weiteren Anträgen des Beschuldigten rechnen müssen. Diese seien somit wei- terhin mit der Bearbeitung von Eingaben des Beschuldigten beschäftigt gewesen. Ihre Tätig- keit sei im Zusammentreffen mit dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt privater bzw. nicht hoheitlicher Natur gewesen. Ihre Tätigkeit sei als Ganzes betrachtet als Amtshandlung zu sehen. Hinsichtlich der Frage, inwiefern ihre Amtshandlungen gehindert worden seien, könne auf die Anklageschrift verwiesen werden. Was die Tatbestandsvariante der Nötigung betreffe, so sei es die Grundintension des Be- schuldigten gewesen, den Führerausweis wiederzuerlangen. Dies sei der Grund für seinen
Seite 15/34 Frust und die Kontaktaufnahme mit dem Strassenverkehrsamt gewesen. Dieser Schluss las- se sich gestützt auf das Beweisergebnis durchaus ziehen. Der Versuch der Nötigung zu ei- ner Amtshandlung sei erfüllt. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an ei- ner Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe er- kannt werden. 2.2 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Er- füllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Das ist der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). 2.3 Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshand- lung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder er- schwert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2). Die Aus- führung einer Amtshandlung muss aufgrund des Handelns des Täters entweder gänzlich un- terbleiben oder aber die Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert werden (Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A. 2024, Art. 285 StGB N 6). Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d. h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der (nicht unerheblichen) Beeinträchtigung (im Sinne einer Erschwerung oder Verzögerung) der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel (Heimgartner, Basler Kommentar,
4. A. 2019, Art. 285 StGB N 5; Wohlers, a.a.O., Art. 285 StGB N 6). Weitere Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Amtshandlung erfolgen im Rahmen der Subsumption. 2.4 Eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom
16. Dezember 2021 E. 4.1 m.H. [nicht publ. in BGE 148 IV 145]). Bei der Androhung ernstli- cher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Ein- tritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab ge- eignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Inten-
Seite 16/34 sität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist, wobei sie sich auch gegen Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft richten kann (Urteil des Bundesge- richts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1.3; Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 33). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1.3). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder - betätigung, bleibt es beim Versuch. 3. Sachverhalt 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte die fraglichen Sprachnachrichten und E-Mails an B.________ bzw. C.________ hinterlassen bzw. versandt hat. So hat die Zuger Polizei die Sprachnachrichten auf den Anrufbeantwortern von B.________ und C.________ sichergestellt; ihr Inhalt ist somit erstellt (act. 1/1/29). Der Beschuldigte ist denn auch gestän- dig, die entsprechenden Nachrichten auf die Anrufbeantworter von B.________ und C.________ gesprochen zu haben (act. 2/1/13 ff., Fragen 8, 13, 18, 23). Ebenfalls aktenkun- dig und entsprechend erstellt sind die vier E-Mails, welche der Beschuldigte am 28. Septem- ber 2022 an B.________ schickte; auch deren Inhalt wird in der Anklageschrift zutreffend wiedergegeben. Die Authentizität dieser E-Mails wurde vom Beschuldigten zunächst ange- zweifelt, indem er vorbrachte, dass man heutzutage alles hacken könne (act. 2/1/5, Frage 26). In der Einvernahme vom 5. September 2023 war er indes – wie auch anlässlich der Hauptverhandlung – geständig, die E-Mails mit dem entsprechenden Inhalt an B.________ geschickt zu haben (act. 2/1/17, Frage 28). 3.2 Bei objektiver Betrachtung enthalten alle zur Anklage gebrachten Sprachnachrichten die im- plizite oder explizite Androhung körperlicher Gewalt (Sprachnachricht vom 18. Juli 2022: "Bes froh, bes eifach froh dass du en riese Schotz hesch gell […] eifach zum drischloh wojo gäll. Glaub mers, wel jetzt hesches wörklech übertriebe. […] Aber das chon zrog gäll. Das zahlsch du mer e so heftig zrog gäll. Ich verspriche dir, ich sterbe wenn ich das ned mache gäll."; Sprachnachricht vom 11. August 2022: "Chom mer treffid eus eleige, denn zeig ich dir wer de Chef esch."; Sprachnachricht vom 14. August 2022: "Du hesch s'Gfühl du sigsch gschötzt vo dinere Polizei links rechts weiss au ned wo. Ech verwötsch dech schono du Not- tesohn eis noch de ander."; Sprachnachricht vom 26. September 2022: "Ech verwötsche decht, glaub mers du […]. Aber wenn ich dech dede verwötsche. Ech massakriere dech du Nottesohn […]."; E-Mails vom 28. September 2022: "Ich wird mich schon no räche, ich schwöre es auf dem grab meines vaters. Eiskalt […] ich werde herausfinden wo du wohnst […] und das ohne das ich mir die finger dräckig mache […] genau so lüt wie söt mer massa- kriere."). Obwohl sich die Wortwahl in den verschiedenen Nachrichten unterscheidet, bringt der Beschuldigte unmissverständlich zum Ausdruck, dass er B.________ bzw. C.________ etwas antun werde, wenn er sie allein – ohne Schutz durch die Polizei – antreffen werde. 3.3 Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte in allen Sprachnachrichten (nicht aber in den E-Mails) B.________ bzw. C.________ aufs Übelste beschimpfte. Dabei verwendete er verschiedene vulgäre, rassistische und antisemitische Schimpfwörter ("Sauschwizer", "huere
Seite 17/34 Dräckschwein", "Dräcksschwizer", "Sau Jud", "dräckige huere Sau Jude Schwein", "Notte- sohn"). Die Verwendung dieser Ausdrücke zeugt davon, dass der Beschuldigte sämtliche Hemmungen in seiner Ausdrucksweise verloren hatte, was auch seinen Drohungen zusätz- lich ein besonderes Gewicht verlieh. 3.4.1 Ebenfalls erstellt ist, dass sich B.________ und C.________ durch die Nachrichten des Be- schuldigten bedroht fühlten. B.________ führte aus, es seien die Drohungen gewesen, wel- che ihn beschäftigt hätten. Etwas Derartiges habe er in den ca. 20 Jahren, während welcher er den Beruf ausübe, noch nie zuvor erfahren (act. 2/2/20). B.________ hielt auf entspre- chenden Vorhalt weiter fest, die Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 habe ihn "nachdenklich" gemacht, wobei er sich durch die Nachricht aber nicht an Leib und Leben bedroht gefühlt ha- be (act. 2/2/21 Frage 11). Nach der Sprachnachricht vom 14. August 2022 habe er sich nicht mehr wohl gefühlt. Diese Nachricht habe ihm Angst gemacht. Die Angst habe ihn immer wie- der beschäftigt und sei immer in seinem Hinterkopf gewesen (act. 2/2/22 Frage 15). Auch die Sprachnachricht vom 26. September 2022 hat bei B.________ Angst ausgelöst (act. 2/2/23 Frage 22). Die E-Mails vom 28. September 2022 lösten bei B.________ ebenfalls Angst aus (act. 2/2/26 Frage 37). Zusammenfassend hielt B.________ fest, dass die drei an ihn gerich- teten Sprachnachrichten bei ihm Angst und Schrecken ausgelöst hätten, wobei er um den
28. und 29. September 2022 herum Angst um Leib und Leben verspürt habe (act. 2/2/28 Fragen 50 und 51). 3.4.2 Sodann bestätigte auch C.________, dass die an ihn gerichtete Sprachnachricht vom
11. August 2022 angsteinflössend gewesen sei und für ihn eine höhere Eskalationsstufe dar- gestellt habe (act. 2/2/4 Frage 13). Auch er fühlte sich durch den Beschuldigten gefährdet. Er war der Auffassung, vom Beschuldigten gehe eine Gefahr für ihn und seine Familie aus (act. 2/2/5 Frage 17). 3.5 Das zur Anklage gebrachte Verhalten hatte zusätzlich auch eine Beeinträchtigung des Ge- schäftsablaufes des Strassenverkehrsamts auf organisatorischer Ebene zur Folge. Das Strassenverkehrsamt musste mit dem Gewaltschutz der Zuger Polizei in Kontakt treten. Zu- dem wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 11. August 2022 mitgeteilt, man würde mit ihm nur noch auf schriftlichem Weg kommunizieren (act. 1/1/15a). Trotzdem versuchte der Beschuldigte in der Folge verschiedene Personen anzurufen und hinterliess bei C.________ und B.________ je eine Sprachnachricht (act. 1/1/1). Es wurde sodann eine Zusammenfas- sung erstellt, analysiert, was passiert und in welchem Zustand der Beschuldigte war (act. 2/2/4 Frage 13) und ob die Eskalationsprozesse richtig eingehalten wurden (act. 2/2/5 Frage 15). Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten beeinträchtige folglich den reibungslosen Geschäftsablauf des Strassenverkehrsamtes deutlich, mussten doch im Um- gang mit dem Beschuldigten, wie gezeigt, mehrere Massnahmen ergriffen werden, welche einen aussergewöhnlichen Aufwand bedeuteten. C.________ bestätigte denn auch, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen ausserordentlich hohen Aufwand verursacht habe (act. 2/2/3 Frage 5). 3.6 Die vom Beschuldigten versandten Sprachnachrichten beeinträchtigten die beiden Privatklä- ger aber auch auf persönlicher Ebene in ihrer Aufgabenerfüllung. B.________ führte aus, die Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 habe ihn nachdenklich gemacht und er habe sich deswe- gen bedrückt gefühlt; eigentliche Angst habe er aber nicht gehabt (act. 2/2/21). Nach der
Seite 18/34 Sprachnachricht vom 14. August 2022 habe er sich nicht mehr wohl gefühlt, er habe zwar in der Folge versucht, die Angst zu verdrängen. Aber die Angst, dass ihm oder seiner Tochter etwas passieren könnte, habe ihn ständig weiterbeschäftigt. Sie sei ständig in seinem Hinter- kopf gewesen (act. 2/2/22 Frage 15). Die Sprachnachricht vom 26. September 2022 führte dazu, dass B.________ auf Gefühlsebene lange in Angst verblieb (act. 2/2/23 Frage 22). Nach der Sprachnachricht vom 29. September 2022 habe er genug gehabt und einen Ferien- tag genommen (act. 2/2/29 Frage 53). C.________ führte aus, er habe sich nach der erhal- tenen Sprachnachricht gefragt, was nun weiter passieren werde und in welchem Zustand der Beschuldigte sei (act. 2/2/4 Frage 13). Insgesamt zeigt sich, dass die Sprachnachrichten des Beschuldigten sowohl C.________ wie auch B.________ beschäftigten. Bei B.________ ging das gar soweit, dass er nicht mehr zur Arbeit erschien. Doch bereits zuvor verspürte B.________ Angst, welche ihm die Verrichtung seiner Arbeit erschwerte. Denn bereits die Nachricht vom 18. Juli 2022 machten ihn nachdenklich, was bedeutet, dass er der Erledigung seiner täglichen Arbeit nicht seine volle Aufmerksamkeit schenken konnte. Dies gilt auch für C.________, der sich zeitweise mit der Problematik und dem psychischen Zustand des Be- schuldigten beschäftigen musste, anstatt seine tägliche Arbeit zu verrichten. 3.7 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.3.4). 3.7.1 Der Beschuldigte ist – wie aufgezeigt – geständig, die fraglichen Sprachnachrichten versandt zu haben. Als der Beschuldigte diese Nachrichten versandte war er gemäss eigenen Anga- ben völlig nüchtern (act. 2/1/14-18 Fragen 10, 14, 24, 29, 31). Gemäss dem aktenkundigen Gutachten litt der Beschuldigte im Tatzeitraum an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und paranoiden Anteilen (act. 3/1/89). Diese Beeinträchtigun- gen waren gemäss der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung allerdings nicht geeig- net, die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufzuheben (act. 3/1/90). Der Beschuldigte ist sodann der deutschen Sprache mächtig und kannte die Bedeutung der von ihm verwendeten Worte. Er bestätigte denn auch, um die Wirkung seiner Äusserungen gewusst zu haben (act. 2/1/2 Frage 8). Er war sich be- wusst, dass dies falsch war (act. 2/1/16 Frage 22). 3.7.2 Der Beschuldigte bestreitet indessen, "gedroht" zu haben (act. 2/1/3 ff. Fragen 14, 19, 23, 27). Er habe niemandem drohen wollen (act. 2/1/3 Frage 16; act. 2/1/16 Frage 19; SE GD 27/1 S. 6). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte durch seine bewusst und wiederholt gewählte Ausdrucksweise B.________ und C.________ implizit oder explizit körperliche Gewalt androhte und er um die Bedeutung seiner Aussagen wusste, kann ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass er B.________ bzw. C.________ drohen wollte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass diese sich bedroht fühlten, zumal eine solche Reaktion absolut naheliegend und nachvollziehbar ist. Auch muss ihm bewusst gewesen sein, dass eine Person, welche in Angst und Schrecken versetzt wird, in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Es darf folglich daraus geschlossen werden, dass er auch dies in Kauf nahm, da dies die naheliegende, sich aufdrängende Folge der von ihm
Seite 19/34 ausgestossenen Drohungen war. Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Strassenverkehrsamt als Folge der mehrfachen Drohungen ergriffenen, organisatorischen Massnahmen. 3.7.3 Als Grund seiner Handlungen gab der Beschuldigte an allen drei Einvernahmen im Untersu- chungsverfahren (wie auch anlässlich der Hauptverhandlung) übereinstimmend an, er habe aus Frust gehandelt (act. 2/1/9, Frage 2; act. 2/1/17, Frage 30; act. 2/1/15, Frage 15; act. 2/1/10, Frage 4; act. 2/1/17, Frage 25; SE GD 27/1, S. 6). Als Auslöser seiner Frustration gab er die Entscheidung über seinen Führerausweisentzug an. Er habe den unbefristeten Führerausweisentzug als zu hart und inhuman empfunden (act. 2/1/14, Frage 9). Er habe das Gutachten nicht verstehen können; das habe ihn sehr mitgenommen; das Ganze habe ihn sehr frustriert und er habe B.________ sagen wollen, wie "er es ihm weggenommen" habe mit diesen Eingriffen; er habe das Ganze als einen sehr heftigen Eingriff in sein Leben emp- funden (act. 2/1/3, Frage 13). Er habe mit dem Führerausweisentzug nicht umgehen können (SE GD 27/1 S. 2). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die fraglichen Nachrichten und E-Mails aus Frust über den verfügten unbefristeten Führerausweisentzug versandt hat. 4. Subsumption
E. 4 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich-
Seite 7/34 tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.
E. 4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsan- wälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung sinnvoll gegliedert, ausreichend spezifisch, nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann.
E. 4.1.1 In abstrakter Hinsicht wiegen die verschiedenen Taten gleich schwer, da sie jeweils den glei- chen Tatbestand erfüllen. In konkreter Hinsicht ist die durch die vier E-Mails vom 28. Sep- tember 2022 begangene Einheitstat als die schwerste einzustufen. Dies rechtfertigt sich auf- grund der Auswirkungen, welche diese E-Mails auf B.________ hatten, fürchtete dieser doch um Leib und Leben. Zudem drohte der Beschuldigte in diesen E-Mails, herauszufinden, wo B.________ wohnte, um ihn dort "eiskalt" zu massakrieren, ohne sich dabei die Finger schmutzig zu machen. Damit drohte er B.________ einen besonders grausamen Tod an. In objektiver Hinsicht kann die Tatschwere dennoch knapp bei noch leicht belassen werden, sind doch auch noch schwerwiegendere Drohungen, insbesondere unter Zuhilfenahme einer Waffe und im direkten Gespräch möglich. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Betrieb des Strassenverkehrsamtes sowie die Arbeit von B.________ zwar behindert, jedoch keine Amtshandlung verhindert hat. Die Tatschwere kann auch unter Berücksichti- gung der subjektiven Elemente bei noch leicht belassen werden, handelte der Beschuldigte doch in Bezug auf die Folgen der von ihm ausgestossenen Drohungen eventualvorsätzlich. Dem noch leichten Tatverschulden angemessen ist eine Strafe im untersten Drittel des Straf- rahmens, d.h. von 150 Strafeinheiten.
E. 4.1.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann das Gericht statt auf eine Geld- auf eine Freiheits- strafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt das Gericht, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2).
E. 4.1.3 Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist fünf Verurteilungen auf, für welche jeweils eine Geldstrafe ausgesprochen wurde (OG GD 14). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, haben diese Geldstrafen unabhängig davon, ob sie bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurden, keine (positive) Wirkung gezeigt und den Beschuldigten leider in keiner Weise von erneuter Delinquenz abgehalten. Folglich erscheint es nicht zweckmässig, den Beschuldigten erneut mit einer Geldstrafe zu bestrafen, da nicht zu erwarten ist, ihn damit von der Bege- hung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Falle des Beschuldigten nur noch eine Freiheitsstrafe eine spe- zialpräventive Wirkung entfalten kann. Im Übrigen wäre auch die Bedingung von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt, da aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten praktisch ausgeschlossen ist, dass eine (unbe- dingte) Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte (OG GD 1 E. III./1.3.2).
E. 4.1.4 Die hypothetische Einzelstrafe für die Tat vom 28. September 2022 – welche nachfolgend die Einsatzstrafe bildet – beträgt somit Freiheitsstrafe von 150 Tagen bzw. 5 Monaten.
Seite 26/34
E. 4.2 Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein, mit welcher er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 12 Stunden und 20 Minuten gel- tend macht (OG GD 19/3). Dies erscheint angemessen. Nicht berücksichtigt ist in der Hono- rarnote die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung der Beru- fungsverhandlung. Hierfür sind zwei Stunden und 40 Minuten (Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung) zu veranschlagen. Eine weitere Stunde ist für die Urteilsbe- sprechung zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00. Insgesamt ist dem amt- lichen Verteidiger, Rechtsanwalt F.________, für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 16 Stunden zu entschädigen, was zzgl. einer Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST eine Entschädigung in Höhe von (etwas gerundet) CHF 3'920.00 ergibt.
E. 4.3 Die Rückzahlungspflicht folgt dem Kostenspruch. Folglich hat der Beschuldigte dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 32/34 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
14. Mai 2025 betreffend folgende Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "6. Die unbeziffert gebliebene Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen dar und bezog sich dabei u.a. auf BGE 133 IV 97. Sie erwog, in diesem Entscheid habe das Bundesgericht festgehalten, dass Verhal- tensweisen, die zwar geeignet seien, sich auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken, jedoch keine hinreichend konkrete Amtshandlung behindern würden, nicht tatbestandsmäs- sig seien (OG GD 1 E. II./2.1.3). Ferner erwähnte die Vorinstanz den Entscheid 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 (dazu nachfolgend E. II./4.3.4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte sie sodann aus, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen Sprachnachrich- ten und/oder E-Mails beabsichtigt habe, B.________ und/oder C.________ zur Vornahme einer Amtshandlung (Rückgabe Führerschein) zu nötigen. Zudem beschreibe die Anklage le- diglich allgemeine Störungen bzw. Erschwerungen im Betriebsablauf (B.________ und C.________ hätten die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten auf Erteilung des Füh- rerausweises nicht mehr reibungslos durchführen können; die Furcht habe ihre Arbeit beein- flusst und sie hätten Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen), die jedoch nicht tatbestands- mässig i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB seien. Selbst wenn der Sachverhalt – wie in der Anklage geltend gemacht – erstellt wäre, wären die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Verhinderung einer Amtshandlung) nicht erfüllt (OG GD 1 E. II./5.1.1).
E. 4.3.2 Die voranstehend erwähnten Lehrmeinungen verweisen zur Begründung ihres Standpunktes bezüglich der "konkreten Amtshandlung" auf den von der Vorinstanz ebenfalls erwähnten BGE 133 IV 97. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass dieses Urteil des Bundesge- richts im Zusammenhang mit der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB erging. Dem Urteil zugrunde liegen Erwägungen zur Abgrenzung zwischen der straflosen Selbstbe- günstigung und der strafbaren Hinderung einer Amtshandlung. So bleibt der Täter nach Art. 286 StGB straflos, wenn er die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Ab- sichten entgegenstellt (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Der Staatsanwaltschaft ist somit zu folgen, soweit sie einwirft, dass dieser Bundesgerichtsentscheid nicht auf den vorliegenden Sach- verhalt angewendet werden könne (OG GD 19/4 S. 3). Denn es erscheint in der Tat nicht sachgerecht, bei den Anforderungen an die Tatbestandsmässigkeit einer Amtshandlung bei der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB hinsichtlich der Abgrenzung zur straf- losen Selbstbegünstigung und der Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung nach Art. 285 Ziff. 1 StGB den gleichen Massstab anzuwenden.
E. 4.3.3 Denn der Tatbestand von Art. 285 StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen. Dieser gegenüber der "Normalperson" verstärkte Schutz beschränkt sich auf diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken. Die
Seite 21/34 physische Integrität und die Freiheit der Amtsträger wird daher insbesondere durch Art. 285 StGB von diesem Schutz umfasst (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 2). Drohungen gegen Beamte und Behördenmitglieder werden – wie im vorliegenden Fall – häufig ausgestossen, nachdem diese einen für den Rechtsunterworfenen unliebsamen Entscheid gefällt haben. Eine zu enge Auslegung von Art. 285 StGB hätte zur Folge, dass den Beamten und Behördenmitglieder bei Drohungen genau derjenige Schutz versagt würde, den sie aufgrund ihrer exponierten Stellung benötigen, um ihre staatliche Aufgabe reibungs- los zu erfüllen. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Hinzu kommt, dass das Kriterium der "konkreten" Amtshandlung von Lehre und Rechtsprechung im er- wähnten Kontext entwickelt wurde. Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 285 Ziff. 1 StGB er- gibt sich diese Einschränkung allerdings nicht ("Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behör- de oder einen Beamten […] oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefug- nisse liegt, hindert […]"). Gemäss Gesetzeswortlaut genügt mithin die Hinderung irgendeiner Amtshandlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der fraglichen Behörde liegt.
E. 4.3.4 Die voranstehend geschilderte Rechtsauffassung findet in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung eine Stütze. So scheint das Bundesgericht darauf zu verweisen, dass der von der Lehre – ohne inhaltliche Begründung – stets zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 133 IV 97 "in Bezug auf Art. 286 StGB" zu verstehen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom
11. Januar 2011 E. 3.1). Das Bundesgericht hielt sodann im Falle der Drohung gegen eine Schule fest, dass die Behinderung des allgemeinen Schulbetriebs eine Behinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 StGB darstelle. Durch die entsprechende Drohung seien nicht nur die Lehrpersonen erschreckt worden, vielmehr habe dadurch auch der Unterricht gelitten. Der Schulunterricht sei dabei nicht als eine abstrakte Handlung, sondern als Vielzahl konkre- ter Einzellektionen zu verstehen. Die Drohung habe mit anderen Worten sämtliche Lektionen während einer gewissen Zeit und damit den gesamten Unterricht als solchen behindert. Der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB sei damit erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2). Damit stellt das Bundesgericht klar, dass der Be- griff der "Amtshandlung" im Falle der Hinderung mit Drohung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB weit auszulegen ist.
E. 4.3.5 Übertragen auf den vorliegenden Fall bestätigt dies, dass nicht der Entzug des Führeraus- weises als solcher, sondern die gesamte Bearbeitung der "Akte D.________" – wie es die Staatsanwaltschaft nannte – als Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB zu verstehen ist. Denn nach dem Sicherungsentzug des Führerausweises war der Fall keineswegs erledigt; vielmehr mussten sich B.________ und C.________ weiterhin (und gar in einem gegenüber einem Normalfall deutlich erhöhten Mass) um die rechtlichen Anliegen des Beschuldigten kümmern und seine Anträge behandeln. Der vom Strassenverkehrsamt verfügte Sicherungs- entzug war eine anhaltende Massnahme und die Aufhebung war an Bedingungen geknüpft (act. 14/5/76). Die Massnahme ist folglich erst beendet, wenn der Sicherungsentzug wieder aufgehoben und die neue Bewilligung erteilt würde. Die einzelnen Handlungen, wie das Ab- hören einer spezifischen Nachricht des Beschuldigten, die im Zusammenhang mit seinem pendenten Dossier steht, stellen Teilakte der fraglichen Amtshandlung dar (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2023.9 vom 16. September 2024, S. 28 E. 4.4.1).
E. 4.3.6 B.________ war als .________ des Strassenverkehrsamtes sodann für die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten zuständig. C.________ hatte als .________ die Oberaufsicht
Seite 22/34 über die Bearbeitung des Falls und beschäftigte sich zudem damit, ob die Eskalationspro- zesse richtig eingehalten worden sind. Dass C.________ in die Fallbearbeitung involviert war, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass der Beschuldigte auch ihn anrief und be- drohte. Bestünde kein Zusammenhang zur Fallbearbeitung, so hätte sich die Wut des Be- schuldigten nicht auch gegen C.________ gerichtet. Die Betreuung des Beschuldigten, die Behandlung seiner Anliegen und schliesslich die Entgegennahme bzw. das Abhören seiner Sprachnachrichten lag sodann innerhalb der Amtsbefugnisse von B.________ und C.________, womit sie eine Amtshandlung darstellten.
E. 4.3.7 Weiter ist festzuhalten, dass eine Hinderung einer Amtshandlung bereits vorliegt, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 285 StGB N 5; BGE 103 IV 186 E. 2). Der Beschuldigte konnte mit seinen Drohungen zwar nicht verhindern, dass ihm der Füh- rerausweis entzogen wurde, da diese Amtshandlung bereits erfolgt war. Wie gezeigt, war das Verfahren im Zusammenhang mit dem Sicherungsentzug allerdings noch im Gang und es war Teil der hoheitlichen Aufgabe von B.________ und C.________, sich damit zu befassen, ob bzw. unter welchen Bedingungen dem Beschuldigten der Führerausweis wieder erteilt werden kann. In diesem Zusammenhang waren B.________ und C.________ aufgrund ihrer Amtsstellung verpflichtet, den Beschuldigten, der sie u.a. mit Sprachnachrichten kontaktieren wollte, zumindest anzuhören. Mit seinen Drohungen beeinträchtigte der Beschuldigte B.________ und C.________ in der Erfüllung dieser amtlichen Aufgaben, mithin in der Vor- nahme von Amtshandlungen. Denn jemand der Angst hat, kann seine Arbeit nicht normal und ungestört verrichten, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargelegt hat. Die Amtshand- lung, die in der Behandlung der Anliegen des Beschuldigten bestand, konnte somit nicht mehr reibungslos vorgenommen werden.
E. 4.3.8 Die unmittelbare Folge der vom Beschuldigten geäusserten Drohungen war, wie gezeigt, dass B.________ und C.________ bei der Bearbeitung des Falles behindert wurden. Dies schliesst aber keineswegs aus, dass zumindest mittelbar auch weitere Amtshandlungen be- hindert wurden. So hat der Beschuldigte mit seinen Drohungen auch den ordentlichen Ge- schäftsgang des Strassenverkehrsamtes als Behörde sowie die Produktivität von B.________ als .________ (und in geringerem Umfang auch diejenige von C.________ als .________) auch hinsichtlich der Bearbeitung der übrigen Fälle beeinträchtigt. Die Angst be- schäftigte insbesondere B.________ nachhaltig und führte gar dazu, dass er an einem Tag nicht mehr zur Arbeit erschien. Zumindest an diesem Tag konnte er diejenigen Amtshandlun- gen nicht vornehmen, die er vorgenommen hätte, wenn er denn nicht aus Angst vor dem Be- schuldigten zu Hause geblieben wäre. Folglich behinderte der Beschuldigte B.________ auch in der Bearbeitung der übrigen beim ihm hängigen Fälle bzw. bei der Bearbeitung des Tagesgeschäfts. Da es für eine tatbestandsmässiges Handeln unerheblich ist, ob die Amts- handlung den Täter direkt angeht, genügen auch diese Behinderungen des allgemeinen Ge- schäftsbetriebes für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 285 StGB (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 8). Denn der Umstand, dass sich B.________ und C.________ emotional und organisatorisch mit den Drohungen des Beschuldigten auseinandersetzen mussten, hatte zwingend zur Folge, dass sie sich nicht uneingeschränkt um die übrigen beim Strassenverkehrsamt hängigen Fälle bzw. das Alltagsgeschäft kümmern konnten. Die Vor- nahme der fraglichen Amtshandlungen in diesen Fällen wurde folglich behindert, wobei uner-
Seite 23/34 heblich ist, dass nicht bekannt ist, um welche Amtshandlungen bzw. Tätigkeiten es sich im Einzelnen jeweils handelte.
E. 4.3.9 Im Sinne der voranstehenden Erwägungen ist das Tatbestandsmerkmal des Hinderns einer Amtshandlung im Sinne eines Behinderns erfüllt.
E. 4.4 Auch die Tatschwere der am 18. Juli 2022 mit der versandten Sprachnachricht begangenen Tat zum Nachteil von B.________ ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Elemente bei eher leicht zu verorten. Wiederum erfolgte die Gewaltandrohung implizit ("Ei- fach zom drischloh […] Das zahlsch du mer e so heftig zrogg gäll. Ich verspriche dir, ich ster- be wenn ich das nöd mache gäll.") und der Beschuldigte drohte B.________ weder implizit noch explizit damit, ihn zu töten. Zudem waren auch die Auswirkungen, welche diese Dro- hung auf B.________ hatte, im Vergleich zu den späteren Nachrichten gering. Zwar wurde B.________ in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, fühlte sich bedrückt und war nach- denklich. Eigentliche Angst verspürte er aber (noch) nicht. Als Strafart kommt wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. E. III./4.1.2-4.1.3). Dem im Ergebnis eher leichten Tat-
Seite 27/34 verschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe von wiederum einem Monat. Die Einsatz- strafe ist um einen Drittel dieser Strafe, d.h. um zehn Tage zu erhöhen.
E. 4.5 Insgesamt ergibt sich eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe von sieben Monaten.
E. 4.6 Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anschlussberufung zusätzlich einen Schuldspruch we- gen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusam- menhang mit der Tatbestandsvariante der Nötigung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob ein entsprechender, zusätzlicher Schuldspruch auszufällen ist.
E. 4.6.1 Der Beschuldigte hat die vorerwähnten Drohungen aus Frust über seinen Führerausweisent- zug ausgesprochen. Diesen hat er als zu hart empfunden. Es ist damit klar, dass der Be- schuldigte seinen Führerausweis zurückerhalten wollte. Somit ist zu prüfen, ob der Beschul- digte mit seinen Drohungen versucht hat, B.________ und C.________ zur Herausgabe des Führerausweises zu nötigen.
E. 4.6.2 Art. 285 Ziff. 1 StGB unterscheidet drei Tatbestandsvarianten (E. II./2.1). Die Tatbestandsva- riante der Nötigung zu einer Amtshandlung ist in objektiver Hinsicht unbestrittenermassen nicht erfüllt, zumal der Beschuldigte seinen Führerausweis nicht zurückerhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlos- senheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150). Art. 12 Abs. 2 StGB definiert den Vorsatz als eine Kombination von Wis- sen (kognitives Element) und Wollen (voluntatives Element). Vorliegend ist die voluntative Seite des Vorsatzes erfüllt, da der Beschuldigte zweifelsfrei seinen Führerausweis wieder er- langen wollte und zumindest mit dieser klar erkennbaren Grundintension mit dem Strassen- verkehrsamt interagierte. Fraglich scheint aber, ob auch die kognitive Seite, d.h. das Wis- senselement des Vorsatzes vorliegt. Denn mit Wissen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelt, wer die Verwirklichung des Tatbestands für ernsthaft möglich hält (Niggli/Maeder, Basler Kom- mentar, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 26). Ob der Beschuldigte aber tatsächlich ernsthaft ge- glaubt hat, er könne B.________ und C.________ mit seinen Drohungen zur Rückgabe des
Seite 24/34 Führerausweises nötigen, scheint zweifelhaft, kann aber aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen dahinstehen.
E. 4.6.3 Bei unechter Konkurrenz erfüllt jemand durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Straftatbestände, doch verdrängt der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat er- schöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen, weshalb nur ersterer anwendbar ist (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 49). Es gibt verschiedene Fall- konstellationen von unechter Konkurrenz. Eine davon wird gewöhnlich bei materieller Subsi- diarität angenommen, welche vorliegt, wenn der Täter mehrere Tatbestände verwirklicht, die unterschiedlich intensive Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut erfassen. Sodann ist die leichtere Begehungs- bzw. Unrechtsform materiell subsidiär gegenüber der schwereren (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 65).
E. 4.6.4 Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass zwischen dem Schuldspruch wegen Hinde- rung einer Amtshandlung mit Drohung und einem hypothetischen Schuldspruch wegen ver- suchter Nötigung zu einer Amtshandlung unechte (Ideal-)Konkurrenz besteht. Denn die drei Tatvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB sind gleichwertig, da sie allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind und das gleiche Rechtsgut schützen. Der Versuch stellt aller- dings einen Strafmilderungsgrund dar (Art. 22 Abs. 1 StGB), womit die versuchte Tatbege- hung weniger schwer wiegt als die vollendete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2023 vom 3. März 2025 E. 1.4). Folglich ist der von der Staatsanwaltschaft beantragte (zusätzli- che) Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante der Nötigung gemäss Art. 285 StGB subsidiär zu dem auszufällenden Schuldspruch wegen vollendeter Tatbegehung (nicht ein- schlägig ist BGE 134 IV 26 E. 4). Das vom Beschuldigten begangene Unrecht wird im Rah- men der vorliegenden Fallkonstellation mit dem Schuldspruch wegen vollendeter Tatbege- hung erschöpfend abgegolten; es ist kein zusätzlicher Schuldspruch auszufällen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung umfassend und zutref- fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III./1.1). Weitere Ausführungen folgen im Rahmen der vorzunehmenden konkreten Strafzumessung. 2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der zum Tatzeit- punkt geltende aArt. 285 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das neue Recht ist nicht milder und ist folglich nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). In Anwendung der konkreten Methode ist nachfolgend für jede einzelne Tatbe- gehung eine hypothetische verschuldensangemessene Einzelstrafe festzusetzen, die ange- messene Strafart zu wählen und gleichartige Strafen sind danach i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren (BGE 144 IV 217). 3. Zuerst ist die hypothetische Einzelstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Diese be- stimmt sich nach der abstrakten Methode (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Sind mehrere Straftat- bestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstra-
Seite 25/34 fe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 484 f.; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 116).
E. 5 Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbotes ist sodann gestützt auf Art. 67b Abs. 4 StGB Bewährungshilfe anzuordnen. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, obliegt die Ausgestaltung dem Vollzugs- und Bewährungsdienst, wobei dieser auf die Empfehlungen des Gutachters, ein Monitoring des Beschuldigten durch den Gewaltschutz der Zuger Polizei anzuordnen, hingewiesen wird. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. V./1-2). Darauf kann verwie- sen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen. Ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung erfolgt im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren nicht. Damit trägt der Beschuldigte die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfah- rens. Die Höhe der Kosten der Vorinstanz wurde nicht beanstandet. Die Verfahrenskosten von CHF 16'695.00 sind folglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Seite 31/34 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, so dass er unterliegt. In Bezug auf die Anschlussberufung hat der Be- schuldigte ebenfalls als unterliegend zu gelten, da diese gutgeheissen wird. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 4'000.00 festzulegen.
E. 7 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen mit pau- schal CHF 7'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […]" 2. Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird abgewiesen. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird im Hauptpunkt gutgeheissen. 4. Der Beschuldigte D.________ wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 5. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 6. Die mit Strafbefehl 1A 2019 1610 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2020 ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, diese unter Anrechnung von einem Tag Haft, wird widerrufen.
E. 7.1 Dem Beschuldigten wird im Sinne eines Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt,
E. 7.1.1 mit B.________, geb. tt.mm.jjjj, von G.________ (berufliche Funktion: .________ des Stras- senverkehrsamts des Kantons Zug), als Privatpersonen und in seiner beruflichen Funktion persönlich sowie auf telefonischem und elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen; ausge- nommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde, sofern es um einen Termin bei B.________ geht;
E. 7.1.2 sich B.________, geb. tt.mm.jjjj, von G.________ (berufliche Funktion: .________ des Stras- senverkehrsamts des Kantons Zug), als Privatperson und in seiner beruflichen Funktion, zu nähern (Mindestabstand: 20 Meter); ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde;
E. 7.1.3 sich auf dem Areal des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug an der Hinterbergstrasse 41 in 6312 Steinhausen (Zufahrt- und Wegfahrtsträsschen, Parkplatz und Gebäude) aufzuhal- ten; ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde.
E. 7.2 Für die Dauer dieses Kontakt- und Rayonverbots wird Bewährungshilfe angeordnet. 8.1 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 16'695.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – dem Be- schuldigten auferlegt.
Seite 33/34 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Höhe von CHF 7'500.00 zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4’000.00 Entscheidgebühr CHF 55.00 Auslagen CHF 4’055.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'920.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 9.3 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
E. 11 Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Oberstaatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ (für sich und den Beschuldigten) - C.________ - B.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE)
Seite 34/34 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst (zum Vollzug der Freiheitsstrafe, des Kontakt- und Rayonverbots und der Bewährungshilfe) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Strafabteilung S2 2025 10 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 27. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und B.________, c/o Strassenverkehrsamt, Hinterbergstrasse 4, 6312 Steinhausen, Privatkläger im Strafpunkt und Berufungsbeklagter, sowie C.________, Adresse dem Gericht bekannt, Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt und Berufungsbeklagter, gegen D.________, geb. tt.mm.1982 in N.________, italienischer Staatsangehöriger, wohnhaft in E.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 14. Mai 2025; SE 2024 19)
Seite 2/34 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, B.________, .________ [Funktion] des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zug, sowie C.________, .________ [Funktion], mittels diverser Sprach- nachrichten und E-Mails an einer Amtshandlung gehindert zu haben bzw. dies eventualiter versucht zu haben (Störungen im ordentlichen Arbeitsalltag und insbesondere in der Bearbei- tung des Dossiers des Beschuldigten). Zudem habe der Beschuldigte versucht, diese Beam- ten zu einer Amtshandlung (Rückgabe Führerausweis) zu nötigen und sie eventualiter be- droht bzw. subeventualiter dies versucht. 2. Am 14. Mai 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzel- gericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die damals zuständige Staatsanwältin teilnahmen (SE GD 27). Nach der Behandlung der Vorfragen wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache be- fragt. Anschliessend wurde die Verhandlung zwecks Urteilsberatung unterbrochen. Gleichen- tags eröffnete und begründete die Vorinstanz ihr Urteil mündlich. Den anwesenden Parteien wurde das Dispositiv ausgehändigt und an die Privatkläger gleichentags versandt (SE GD 28). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten Berufung an (SE GD 29). 3. Am 3. Juni 2025 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses konnte der Staats- anwaltschaft und der Verteidigung am 4. bzw. 11. Juni 2025 zugestellt werden (SE GD 31/1 und 2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. In Hinblick auf die Sprachnachricht vom 11. August 2022 wird der Beschuldigte D.________ freigesprochen (Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie Even- tualvorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), soweit das Verfahren nicht zufolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrags einge- stellt wird (Subeventualvorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Sub-Subeventualvorwurf der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 2. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; 2.2 der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 4.1 Dem Beschuldigten wird im Sinne eines Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt, 4.1.1 mit B.________, geb. tt.mm.jjjj, von G.________ (berufliche Funktion: .________ des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug), als Privatpersonen und in seiner beruflichen Funktion persönlich sowie auf telefonischem und elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen; ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde, sofern es um einen Termin bei B.________ geht;
Seite 3/34 4.1.2 sich B.________, geb. tt.mm.jjjj, von G.________ (berufliche Funktion: .________ des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zug), als Privatperson und in seiner beruflichen Funktion, zu nähern (Mindestabstand: 20 Meter); ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde; 4.1.3 sich auf dem Areal des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug an der Hinterbergstrasse 41 in 6312 Stein- hausen (Zufahrt- und Wegfahrtsträsschen, Parkplatz und Gebäude) aufzuhalten; ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde. 4.2 Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbots gemäss Ziffer 4.1 des Urteilsdispositivs wird Bewährungshilfe angeordnet. 5. Die mit Strafbefehl 1A 2019 1610 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2020 ausge- sprochene bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, diese unter Anrechnung von einem Tag Haft, wird widerrufen. 6. Die unbeziffert gebliebene Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen mit pauschal CHF 7'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. Die Verfahrenskosten betragen CHF 14'275.00Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 420.00 gerichtliche Auslagen CHF 16'695.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. [Rechtsmittel]" 4. Am 23. Juni 2025 reichte die amtliche Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldig- ten die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): 1. Das Urteil SE 2024 19 des Einzelgerichts vom 14. Mai 2025 sei mit Bezug auf die Dispositivziffern 2, 2.1, 2.2, 3, 4.1, 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.2, 5, 7 (hier beschränkt auf Satz 2) und 8 aufzuheben. 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und versuchte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sei (auch) mit Bezug auf den Privatkläger B.________ zufolge Fehlens eines rechtsgültigen Strafantrages einzustellen. 3. Mangels eines Schuldspruches sei von einer Bestrafung des Beschuldigten, von einem Kontakt- und Ray- onverbot, von der Anordnung von Bewährungshilfe und vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges gemäss Strafbefehl 1A 2019 1610 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2020 abzusehen.
Seite 4/34 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidi- gung) seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter dem Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen. 5. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklä- gern die Berufungserklärung des Beschuldigten eröffnet und ihnen Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Par- teien aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 3). 6. Am 3. Juli 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträ- ge (OG GD 4): 1. Das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 14. Mai 2025 sei bezüglich Dispositivzif- fern 1 und 2 aufzuheben. 2. D.________ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB), begangen am 18.07.2022 (Sprachnachricht an B.________), 11.08.2022 (Sprachnachricht an C.________), 14.08.2022 (Sprachnachricht an B.________), 26.09.2022 (Sprachnachricht an .________ [recte: B.________]) und 28.09.2022 (E-Mails an B.________). 3. Im Weiteren (Dispositivziffern 3 bis 8) sei das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
14. Mai 2025 zu bestätigen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die amtliche Verteidigung sei für Ihre Bemühungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Kosten dem Staat zurückzuerstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Verteidigung und den Privatklägern zu und setzte ihnen Frist von 20 Tagen, um zu er- klären, ob Nichteintreten auf die Anschlussberufung beantragt werde (OG GD 5). 8. Mit Schreiben vom 14. August 2025 hielt die Verfahrensleitung fest, dass keine Anträge auf Nichteintreten und keine Beweisanträge gestellt wurden sowie dass eine Berufungsverhand- lung durchgeführt werde (OG GD 6). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde diese auf den 13. November 2025 festgesetzt (OG GD 8, 9 und 10). 9. Am 13. November 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und der zuständigen Staatsanwältin statt. Der Beschuldigte wurde zur Person befragt. Zur Sache wollte sich der Beschuldigte nicht äussern. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (OG GD 19).
Seite 5/34 Erwägungen I. Formelles 1. Die Verteidigung hat namens des Beschuldigten form- und fristgerecht Berufung angemeldet und hernach beim Gericht Berufung erklärt. Sodann folgte eine form- und fristgerechte An- schlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft. Nichteintretensgründe wurden weder hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten noch mit Bezug auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es ist mithin auf die Be- rufung wie auch auf die Anschlussberufung einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 In seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch bzw. Einstellung), 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) und 7 (teilweise; Entschädigung amtliche Verteidigung) vollumfänglich aufzu- heben. Über die Kostenregelung ist ohnehin von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung lediglich die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch bzw. Einstellung) und 2 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und versuchter Drohung). Stattdessen verlangt sie, der Beschuldigte sei der mehr- fachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen. 2.4 Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, darf im Berufungsverfahren ein zusätzlicher Schuldspruch bzw. ein schwerwiegenderer Schuldspruch ausgesprochen wer- den. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift mit Bezug auf den Schuldpunkt daher nicht. 2.5 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil sodann fest, betreffend C.________ fehle es an einem rechtsgültigen Strafantrag. Folglich sah die Vorinstanz davon ab, ein Kontakt- und Rayonver- bot betreffend C.________ auszusprechen. Die Dispositivziffer 4 wurde einzig vom Beschul-
Seite 6/34 digten angefochten; die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich des ausgesprochenen Kontakt- und Rayonver- botes. Ob im Rahmen des Berufungsverfahrens gemäss dem Grundsatz der Untrennbarkeit und inneren Einheit ein zusätzliches Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen werden könn- te, oder ob dies gegen das Verschlechterungsverbot verstiesse, kann vorliegend offenblei- ben, da ein solches ohnehin ausser Betracht fällt (vgl. E. IV./2.1). 2.6 Die Vorinstanz sah davon ab, eine ambulante Massnahme anzuordnen (OG GD 1 E. III./2.3.2). Die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme im Berufungsverfah- ren würde das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen (BGE 148 IV 89 E. 4.4), so dass auch nicht weiter zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB vorlägen. 2.7 Von keiner Partei angefochten wurden einzig die Dispositivziffern 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) und 7 (teilweise; Entschädigung amtliche Verteidigung), so dass diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 3.2 Die Parteien stellten weder in ihren (Anschluss-)Berufungserklärungen noch innert der nach- folgend angesetzten Frist Beweisanträge. Vor der Berufungsverhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen (OG GD 14). Zudem reichte die Staatsanwaltschaft Unterla- gen der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei ein, welche zu den Akten genommen wurden (OG GD 16). Auch an der Berufungsverhandlung stellten die Parteien keine Beweis- anträge und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb weitere Beweise von Amtes we- gen abgenommen werden müssten. Die im Vorverfahren und im Rahmen der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung erhobenen Beweise stellen somit – zusammen mit der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen der Parteien – das Beweisfundament des vorliegenden Urteils dar. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich-
Seite 7/34 tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzu- treffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 5. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die vorhandenen Beweismittel verwertbar sind. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, da diese im Berufungsverfahren unbestritten geblieben sind (OG GD 1 E. I./2.). 6.1 Beim Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antrags- delikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ein rechtsgültiger Strafan- trag ist eine Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (Ackermann, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 329 StPO N 45). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat, wobei Art. 320 StPO sinngemäss an- wendbar ist (Art. 329 Abs. 4 StPO). Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten ein- gestellt werden, kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 5 StPO). 6.2 Die Verteidigung begründete ihre Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zusammenge- fasst damit, dass kein gültiger Strafantrag von B.________ vorliege. Es werde im Urteil der Vorinstanz zwar festgehalten, B.________ habe mit der Strafanzeige vom 28. September 2022 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er ein Tätigwerden der Staatsanwalt- schaft und damit eine Strafverfolgung wünsche. Woraus die Vorinstanz dies schliesse, werde aber mit keinem Wort erwähnt. Es sei offenkundig, dass B.________ in seiner Strafanzeige keine persönliche Betroffenheit offenbart habe. Unter den gegebenen Umständen könne nicht gesagt werden, dass die vorerwähnte Strafanzeige auch als Strafantrag zu qualifizieren sei. Ursprünglich sei auch die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, denn andernfalls hät- te sie B.________ als Auskunftsperson und nicht als Zeuge vorgeladen. Dies werde auch durch den Ablauf der Einvernahme offenbart. Mit der Unterzeichnung des Formulars "Straf- klage bei Offizialdelikt" vom 16. November 2022 habe B.________ ebenfalls keinen unbe- dingten Willen bekundet, persönlich gegen den Beschuldigten vorzugehen. In der Folge habe B.________ am 14. Dezember 2022 seinen Verzicht auf die Strafverfolgung gegen den Be- schuldigten erklärt, "soweit es sich um Antragsdelikte handelt". Die Vorinstanz habe diesen Verzicht leichthin umgedeutet, weil nur der Tatbestand der Beschimpfung ausdrücklich er- wähnt gewesen sei. Diese Interpretation sei aber überhaupt nicht zwingend. B.________ sei als Jurist und Rechtsanwalt und von Berufs wegen ständig mit Behörden in Kontakt. Er sei darauf zu behaften, dass er auf die Strafverfolgung verzichtet habe, soweit es sich um An- tragsdelikte handle (OG GD 19/2 E. 3.11). 6.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift vom 24. April 2024, der Beschuldig- te sei der (teilweise versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, eventualiter der mehrfachen versuchten Tatbegehung gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und subeventu- aliter der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (SE GD 1 Antrag 5.1). Die Vor-
Seite 8/34 instanz sprach sodann Schuldsprüche im Sinne des Subeventualantrages der Staatsanwalt- schaft, d.h. wegen mehrfacher Drohung und versuchter Drohung aus (OG GD 1 Dispositivzif- fer 2.1 und 2.2). Mit ihrer Anschlussberufung vom 3. Juli 2025 richtet sich die Staatsanwalt- schaft gegen diese Dispositivziffern und verlangt stattdessen einen Schuldspruch im Sinne ihres Hauptantrages (OG GD 4). Aufgrund der Anschlussberufung war denn auch in jedem Fall eine Berufungsverhandlung durchzuführen und über das Vorliegen eines gültigen Straf- antrages als Prozessvoraussetzung musste nicht im Rahmen der Vorfragen befunden wer- den (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Die Parteien erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden (OG GD 19 S. 1). Aufgrund des Verfahrensausgangs kann die Frage, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, offenbleiben. 7.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Ge- richt Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festge- schriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO sodann an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabi- litätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. 7.2 Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung aus, die Staatsan- waltschaft hätte in der Anklageschrift für jede einzelne Sprachnachricht begründen müssen, welche konkreten Amtshandlungen der Beschuldigte jeweils behindert oder verhindert habe. Entsprechende Hinweise würden in der Anklageschrift fehlen. Diese begnüge sich mit allge- meinen Hinweisen, wie dass die Privatkläger die Anträge des Beschuldigten nicht mehr rei- bungslos hätten bearbeiten können. Insofern genüge die Anklageschrift dem Anklageprinzip nicht. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die Anklageschrift grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen entspreche, nicht aber soweit dem Beschuldigten ein mehrfa- ches Hindern von Amtshandlungen bzw. ein mehrfacher Versuch dazu vorgeworfen werde (OG GD 19/2 Rz. 2.1). 7.3 Die Verteidigung vermag mit ihrem Standpunkt nicht durchzudringen. Denn das Anklageprin- zip ist kein Selbstzweck. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vor- geworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Vorliegend ist klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Dieser ist denn auch geständig und bereut den Versand der zur Anklage gebrachten Sprachnachrichten und E-Mails (OG GD 19 Frage 28). Auch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmals des "Hinderns einer Amtshandlung" genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen. So aner- kennt auch die Verteidigung, dass die Anklageschrift entsprechende Ausführungen enthalte; sie bemängelt lediglich, dass diese zu wenig konkret seien. Dies ist allerdings nicht der Fall,
Seite 9/34 wobei zur Begründung auf die rechtliche Würdigung des zur Anklage gebrachten Sachverhal- tes verwiesen wird (E. II./4.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Anklageschrift eine wei- tergehende Konkretisierung des Anklagesachverhaltes gefordert werden könnte, als für ei- nen Schuldspruch erforderlich ist. Zudem ist auch hervorzuheben, dass die Staatsanwalt- schaft ihre Anklage insbesondere auch in diesem Punkt vor Schranken näher begründete (OG GD 19/4; SE GD 27/3 S. 5). II. Tatvorwurf 1. Anklageschrift, Urteil der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Anklageschrift 1.1.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 24. April 2024 Fol- gendes vor (SE GD 1): Einleitung/Vorgeschichte Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, vertreten durch B.________, .________, entzog D.________ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung "Sicherungsentzug des Führerausweises aller Kategorien auf unbestimmte Zeit" vom 26. März 2020 den Führerausweis aller Kategorien per sofort auf unbestimmte Zeit. Seither bemühte sich D.________ erfolglos um die Wiederaushändigung des Führerausweises. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 und 29. April 2022 stellte ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, ver- treten durch B.________, .________, eine Kopie des Aktengutachtens des Fachzentrums H.________ vom 10. Ja- nuar 2022 zu und empfahl ihm zusammenfassend folgendes Vorgehen:
- Weiterführung der psychotherapeutischen, fachärztlichen Behandlung, insbesondere unter Berücksichtigung des forensisch psychiatrischen Gutachtens der I.________ vom Oktober 2016 für mindestens 12 Monate;
- sollte sich im Verlauf der Therapie ergeben, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, ist eine neuerliche ver- kehrspsychologische Begutachtung durchzuführen;
- falls eine psychiatrische Erkrankung vorliegt, ist eine verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer Facharztper- son für Psychiatrie und Psychotherapie durchzuführen." D.________ war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Er drängte darauf, dass ihm der Führerausweis sofort zurückgegeben wird. Dabei wurde er gegenüber dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug verbal und schriftlich zunehmend aggressiv. Mit Brief vom 11. August 2022 schrieb ihm deshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, vertreten durch B.________, .________, und J.________, .________: "Aufgrund der Häufigkeit, der Länge und des unangemessenen Umgangstons Ihrer Telefonate und Nachrichten in letzter Zeit, teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Telefonate ab sofort nicht mehr entgegennehmen werden. Wir bitten Sie, Ihre Anliegen künftig schriftlich mit Antrag und Begründung an uns zu richten."
Seite 10/34 Sachverhalt Dies alles führte dazu, dass D.________ die folgenden Sprachnachrichten auf die Telefonbeantworter von B.________, .________ des Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, und von C.________, .________ des Stras- senverkehrsamts des Kantons Zug, sprach und B.________ die folgenden E-Mails schrieb: Sprachnachricht vom 18.07.2022 an B.________ “Hey los zue du arschgefeggte huere Nottesohn vomene dräckige huere Sauschwizer hey. Weisch du wie vell Buesse dass mer zahlt hend eigentlech? Besch du der bewosst was du dör die Handlige, die Entscheidige wo du treffsch, mimi Familie bedroht hesch? Mmi Muetter, die esch am lide. Die hed huere vell Geld zahlt. Du chasch gern Polizei alüte aber för das was du mir und minere Familie gmacht hesch, glaub mir, es ged en heftige wederstand- leischtig. Öb du dech bedroht fühlsch, esch doch dini Sach. Wie gseid lüt Polizei a. De K.________ und de Herr L.________ chänd mech a de Pälle lotsche gäll. Du mosch ned meine ech han Angst vor dene. Hesch du mech ghört? Du verdammte huere Sauschwizer. Au all nach dene Therapie wersch du mis ganze Läbe send wirsch du en Sauschwizer si, du huere Dräcksschwein. Ver stande? Bes froh, bes eifach froh dass sech nüt änderet, dass ech dech dede han. Wenn ich dech dede wot ha, wo ich wot. Bes froh, dass du en riese Schotz hesch gell. Bes eifach froh du dräckige huere Pferdefressi hey. Eifach zum drischloh wojo gäll. Glaub mers, wel jetzt hesches wörklech öbertrebe. Du dafsch ned mache met de Mänsche was du wotsch, du huere Nottesohn. Aber das chond zrog gäll. Das zahlsch du mer e so heftig zrog gäll. Ich verspriche dir, ich sterbe wenn ich das ned mache gäll. Und jetzt fegg dech und verpiss dech und wechsle de Job du dreckige huere Dräcksschwizer.“ Sprachnachricht vom 11.08.2022 an C.________ “Ei nemms Telefon ab oder lüt mer zrog a du Gott verdammte huere Dräcksschwizer. Du huere Sauschwizer gäll. Wieso, wieso chom ech min Uswis ned öber? Ech ha die Brechte gmacht. Die Brechte han ech do. Du verfeggte huere Dräcksschwizer, du huere Sau Jud, du Verdammte. He, was wend er no meh? Die Abklärig esch gmacht worde du verdammte huere Sauschwizer. He, schämsch dech ned das was du rnachsch? Mech lo warte lo warte, warte, warte, he? Hesch s Gfühl du besch Gott du huere Sauschwizer. Du besch wenn ich is WC gang und ich gang go schisse, besch du mmi Scheisse wo usern Arsch usechond. Hesch ghört C.________? Herr C.________? Du dräckige huere Sau Jude Schwein oder was au emmer du besch. Hesch du mech verstande du Sauschwizer? He? Was seil das du ferfiggte huere Sauschwizer? Chom mer treffid eus eleige, denn zeig ich dir wer de Chef esch. Du huere Nottesohn, wart du nur ei." Sprachnachricht vom 14.08.2022 an B.________ “Ech hoffe du verrecksch du huere Nottesohn ei. Du und dini Schlampe vonere Tochter ei. Du huere Nottesohn gäll. Wart du nor du Nottesohn. Du hesch s‘Gfühl du sigsch gschötzt vo dinere Polizei links rechts weiss au ned wo. Ech verwötsch dech schono du Nottesohn eis noch de ander. Eis nach de ander. Wart du nor du Nottesohn. Ech hoffe du verrecksch ei. Huere scheiss Schwizer." Sprachnachricht vom 26.09.2022 an B.________ “Ech verwötsch dech du Nottesohn. Wenn ich dech dede han, wo ich dich wot ha. Ech verwötsche dech, glaub mers du, du chasch lache wie du wotsch. Aber wenn ich dech dede verwötsche. Ech massakiere dech du Nottesohn, hesch du mech verstande? Hesch du mech ver stande? Wie du mir, so ich dir, gäll. Ech lo der nedemol Zit zum Brüele gäll. Nedemol Zit zorn bitte säge, du huere Nottesohn gäll. Du wersch stuhne ach säg ders gäll.“ E-Mails an B.________@zg.ch vom 28. September 2022, 12.32 Uhr: "ich wird mich schon no räche, ich schwöre es auf dem grab meines vaters. eiskalt.--" 12.49 Uhr: "ich werde herausfinden wo du wohnst. lach du, aber wer zuletzt lacht lacht am besten. darum lach du
Seite 11/34 nur--" 12.51 Uhr: "und das ohne das ich mir die finger dräckig mache. hast du wirklich gedacht das ich so dumm bin.--" 15.10 Uhr: "du verfickte ehlende huere nuttesohn. genau so lüt wie söt massakriere.--" D.________ richtete diese Sprachnachrichten und E-Mails bewusst an B.________ und C.________ als die ge- samtverantwortlichen Personen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug für die Beurteilung seiner Anträge und Bemühungen um Wiedererlangung des Führerausweises. Sein Ziel mit jeder einzelnen Sprachnachricht und zusätz- lich mit den 4 E-Mails war es, die beiden Entscheidungsträger mittels aggressiven Beleidigungen und Drohungen derart unter Druck zu setzen, dass sie in ihrer Entscheidfindung betreffend Wiedererteilung des Führerausweises zunehmend soweit eingeschränkt werden, dass sie aus Angst um ihre körperliche und seelische Unversehrtheit nachgeben und ihm den Führerausweis entgegen den gesetzlichen Bestimmungen – bzw. obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren – zurückgeben. Mit den Beschimpfungen wollte D.________ ihnen seine Wut, Entschlossenheit und Unberechenbarkeit zeigen, seine Drohungen, insbesondere sie zu "massakrieren" bzw. massakrieren zu lassen, in die Tat umzusetzen. Damit hatte D.________ insoweit Erfolg, als B.________ und C.________ deswegen die Bearbeitung der Anträge von D.________ auf Erteilung des Führerausweises nicht mehr reibungslos durchführen konnten, weil sie beim Le- sen dieser Drohungen jeweils erschraken und zunehmend ernsthaft befürchteten, D.________ werde diese Dro- hungen in die Tat umsetzen. Diese Furcht beeinflusste sie in ihrer Arbeit, insbesondere wenn sie mit dem Dossier D.________ zu tun hatten, so dass sie hier in ihrer Entscheidungsfindung nicht mehr ganz frei waren und ihren Um- gang mit D.________ anpassten. Hierzu gehörten auch Sicherheitsvorkehrungen im Strassenverkehrsamt des Kan- tons Zug, um sämtliche MitarbeiterInnen im Umgang mit D.________ zu schützen, und die Strafanzeige. Dies war D.________ als mögliche Reaktion von Anfang an bewusst. Er nahm jedoch keine Rücksicht darauf. Damit nahm er die damit verbundenen Störungen im ordentlichen Arbeitsalltag des Strassenverkehrsamts des Kantons Zugs und insbesondere in der Bearbeitung seines Dossiers zumindest billigend in Kauf. Letztlich scheiterte D.________ mit seinen Beschimpfungen und v.a. Drohungen jedoch insofern, als B.________ und C.________ ihm den Führerausweis trotzdem nicht zurückgaben bzw. zurückgeben liessen. Statt dem Druck von D.________ und ihrer Furcht durch Erteilung des Führerausweises nachzugeben, schützten sie sich und die MitarbeiterInnen des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug mittels interner Sicherheitsvorkehrungen, einer enge- ren Zusammenarbeit mit dem Gewaltschutz der Zuger Polizei und mit der Strafanzeige. Dadurch hat sich D.________ der mehrfachen (teilweise versuchten) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, subeventualiter der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, subsubeventualiter der mehrfachen (teilweise versuchten) Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. 1.1.2 Die Vorinstanz forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Mai 2024 auf, ihre An- klageschrift zu ergänzen, da unklar sei, welche der angeklagten Handlungen den Tatbestand der vollendeten und welche "nur" den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt haben sollen (SE GD 3). In der Folge führte die Staatsanwalt- schaft hierzu am 2. Mai 2024 Folgendes aus (SE GD 4): "Die Eventualanträge beziehen sich gleichermassen auf alle Sprachnachrichten je einzeln und auf die E-Mails in ih- rer Gesamtheit […]. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und
Seite 12/34 Drohung gegen Behörden gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch Hindern jeweils (mehrfach) vollendet, durch zu einer Amtshandlung Nötigen jeweils bloss (mehrfach) versucht. Sollte das Strafgericht der Ansicht sein, dass der Beschuldigte den Tatbestand durch Hindern nicht vollendet hat, so liegt auch hier (mehrfacher) Versuch vor. Die einzelnen Sprachnachrichten liegen zeitlich zu weit auseinander, um von einer Tateinheit ausgehen zu können. Die E-Mails hingegen erfolgten so kurz nacheinander, dass von einer Tateinheit ausgegangen werden kann. Sollte das Strafgericht der Ansicht sein, dass der Beschuldigte mit einzelnen oder allen Sprachnachrichten bzw. mit den E-Mails (in ihrer Gesamtheit) den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB weder in der Vollendung noch im Versuch erfüllt hat, so hat Herr D.________ nach Ansicht der Staats- anwaltschaft jeweils den Tatbestand der vollendeten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Sollte das Straf- gericht der Ansicht sein, dass Herr B.________ bzw. Herr C.________ bei einzelnen oder allen Sprachnachrichten bzw. bei den E-Mails nicht im erforderlichen Mass erschrocken oder in Angst versetzt worden ist, so läge jeweils ei- ne versuchte Drohung vor. […]" 1.2 Urteil der Vorinstanz 1.2.1 Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch und gelangte bezüglich des relevanten Sachverhaltes zu folgendem Ergebnis (OG GD 1 E. II./4.4): "Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte beim Versand bzw. der Aufnahme sämtlicher vor- erwähnter Sprachnachrichten und E-Mails aus Frustration handelte. Seine Äusserungen sollten dazu dienen, diese Frustration mittels verbaler Aggression abzubauen und B.________ ebenfalls einen "schlechten Tag" zu machen. Dabei nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf – wenn er es nicht gar beabsichtigte – B.________ in Angst und Schrecken zu versetzen. Während die erste Sprachnachricht vom 17. Juli 2022 Letzteren "nur" nachdenklich ge- macht hatte, versetzten ihn die weiteren Sprachnachrichten und E-Mails in Angst. B.________ fürchtete, ihm oder seiner Tochter könnte etwas passieren. Dass der Beschuldigte mittels seiner Sprachnachrichten und/oder E-Mails den Führerausweis entgegen den gesetz- lichen Regelungen zurückerlangen oder eine konkrete Amtshandlung des Strassenverkehrsamts Zug verhindern wollte, ist demgegenüber nicht erstellt. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass diese Äusserungen die Vornahme einer kon- kreten Amtshandlung tatsächlich verhindert bzw. die Vornahme einer solchen gestört haben. Zudem ergibt sich aus der Anklage auch nicht, von welcher konkreten Amtshandlung der Beschuldigte C.________ und B.________ ab- gehalten haben bzw. welche konkrete Amtshandlung er konkret versucht haben soll, zu verhindern. Vielmehr be- schreibt die Anklage lediglich allgemeine Störungen bzw. Erschwerungen im Betriebsablauf (B.________ und C.________ hätten die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten auf Erteilung des Führerausweises nicht mehr reibungslos durchführen können; die Furcht habe ihre Arbeit beeinflusst und sie hätten Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen). Es wird in der Anklage weder eine konkrete Handlung beschrieben, die verhindert oder erschwert worden sein soll, noch geltend gemacht, dass sämtliche Handlungen des Strassenverkehrsamts (bzw. von B.________ und C.________) während einer bestimmten Zeit nicht durchführbar gewesen seien." 1.2.2 Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz sodann weiter aus: "[…] Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) […] Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen Sprachnachrichten und/oder E-Mails beabsichtigte, B.________ und/oder C.________ zur Vornahme einer Amtshandlung (Rückgabe Führerschein) zu nötigen. Zudem beschreibt die Anklage lediglich allgemeine Störungen bzw. Erschwerungen im Betriebsablauf (B.________ und C.________ hätten die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten auf Erteilung des Führerausweises nicht mehr
Seite 13/34 reibungslos durchführen können; die Furcht habe ihre Arbeit beeinflusst und sie hätten Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen), die jedoch nicht tatbestandsmässig i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB sind. Selbst wenn der Sachverhalt – wie in der Anklage geltend gemacht – erstellt wäre, wären die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Verhinderung einer Amtshandlung) nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass auch in subjektiver Hinsicht nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte, der impulsiv und aus Frustration gehandelt hat, Verzögerungen bzw. gar das Unterlas- sen von konkreten Amtshandlungen in Kauf genommen bzw. beabsichtigt hatte. […] Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Sprachnachricht an C.________ vom 11. August 2022 vom (Haupt-)Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie vom Eventualvorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Hinsichtlich der Sprachnachrichten und E-Mails an B.________ erfolgt demgegenüber kein Freispruch, da diesbezüglich der Tatbestand der (teilweise ver- suchten) Drohung gemäss Art. 180 (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1) StGB erfüllt ist (dazu nachfolgend). […] Drohung (Art. 180 StGB) […] In seinen Sprachnachrichten vom 18. Juli, 14. und 26. September 2022 sowie den E-Mails vom 28. September 2022 bedrohte der Beschuldigte B.________ direkt oder indirekt bzw. verklausuliert mit folgenden Gewalthandlun- gen, die gegen sein Leben oder zumindest gegen seine Gesundheit gerichtet waren (Hervorhebungen durch das Gericht hinzugefügt): Sprachnachricht vom 18. Juli 2022: "[…] Bes froh, dass du en riese Schotz hesch gell. Bes eifach froh du dräckige huere Pferdefressi hey. Eifach zum drischloh wojo gäll. Glaub mers, wel jetzt hesches wörklech öbertrebe. Du dafsch ned mache met de Mänsche was du wotsch, du huere Nottesohn. Aber das chond zrog gäll. Das zahlsch du mer e so heftig zrog gäll. Ich verspriche dir, ich sterbe wenn ich das ned mache gäll. […]" Sprachnachricht vom 14. August 2022: "Ech hoffe du verrecksch du huere Nottesohn ei. Du und dini Schlampe vonere Tochter ei. Du huere Nottesohn gäll. Wart du nor du Nottesohn. Du hesch s‘Gfühl du sigsch gschötzt vo di- nere Polizei links rechts weiss au ned wo. Ech verwötsch dech schono du Nottesohn eis noch de ander. […]" Sprachnachricht vom 26. September 2022: "[…] Ech verwötsche dech, glaub mers du, du chasch lache wie du wotsch. Aber wenn ich dech dede verwötsche. Ech massakiere dech du Nottesohn, hesch du mech verstande? Hesch du mech ver stande? Wie du mir, so ich dir, gäll. Ech lo der nedemol Zit zum Brüele gäll. Nedemol Zit zorn bitte säge, du huere Nottesohn gäll. Du wersch stuhne ach säg ders gäll." E-Mails vom 28. September 2022: 12.32 Uhr: "ich wird mich schon no räche, ich schwöre es auf dem grab meines vaters. eiskalt.--" 12.49 Uhr: "ich werde herausfinden wo du wohnst. lach du, aber wer zuletzt lacht lacht am besten. darum lach du nur--" 12.51 Uhr: "und das ohne das ich mir die finger dräckig mache. hast du wirklich gedacht das ich so dumm bin.--" 15.10 Uhr: "du verfickte ehlende huere nuttesohn. genau so lüt wie söt massakriere.--" Der Inhalt der einzelnen Nachrichten und E-Mails ist bereits isoliert betrachtet und überdies auch im Gesamtkontext der Auseinandersetzung sowie – bei den später erfolgten Drohungen – unter Berücksichtigung der bereits zuvor ausgesprochenen Drohungen zu verstehen. Bei der (teilweise impliziten) Drohung mit dem elementaren Rechtsgut des Lebens ("massakrieren") bzw. der körperlichen Gesundheit handelt es sich um die Androhung ernstlicher Nach- teile. Während B.________ bei der ersten Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 noch nicht in Angst und Schrecken
Seite 14/34 versetzt wurde, war dies bei den weiteren Sprachnachrichten und E-Mails der Fall. Dass der Beschuldigte diese entsprechenden Mitteilungen versandt und um deren drohenden Charakter gewusst hat, wurde bereits dargelegt. […] Angesichts der vorgenannten Erwägungen ist der Beschuldigte hinsichtlich der Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und hinsichtlich der weiteren zwei Sprachnachrichten und der vier E-Mails der mehrfachen vollendeten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. Bei den einzelnen Sprachnachrichten und E-Mails, die an unterschiedlichen Tagen und – hinsicht- lich der E-Mails – zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt sind, handelt es sich jeweils um Einzelhandlungen, die jeweils auf einem neuen Tatentschluss gründeten und demzufolge separat zu ahnden sind." 1.3 Parteistandpunkte 1.3.1 Die Verteidigung begründete ihre Berufung an der Berufungsverhandlung, wie bereits ge- zeigt, primär damit, dass kein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliege (E. I./6.2). Zum Haupt- vorwurf führte sie aus, dass der Beschuldigte aus Frust gehandelt habe und mit seinen Be- kundungen keine Amtshandlungen habe hindern und die Privatkläger auch nicht dazu habe nötigen wollen, ihm den Führerausweis entgegen den gesetzlichen Regelungen zurückzuge- ben. In Bezug auf diese Tatbestandselemente mangle es am Vorsatz. Nach Auffassung der Verteidigung sei auch der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Denn die angeklagten Sprach- nachrichten und E-Mails wögen nicht schwer genug, um eine verständige Person in der Lage der betroffenen Privatkläger gefügig zu machen und dem Beschuldigten den Führerausweis wieder auszuhändigen. Ferner sei auch nicht ansatzweise ersichtlich bzw. erstellt, dass die angeklagten Äusserungen die Vornahme einer konkreten Amtshandlung tatsächlich verhin- dert bzw. gestört hätten (OG GD 19/2 Rz. 2.2). 1.3.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Anschlussberufung an der Berufungsver- handlung zusammengefasst und sinngemäss aus, der Beschuldigte habe B.________ und C.________ angerufen, weil er mit ihren Handlungen als Beamte nicht einverstanden gewe- sen sei. Sein Frust habe sich nicht gegen B.________ und C.________ als Privatpersonen gerichtet. Die Vorinstanz zitiere das Urteil des Bundesgerichts BGE 133 IV 97, blende jedoch den Kontext aus, in welchem der Entscheid ergangen sei. Im gleichen Zusammenhang zitie- re die Vorinstanz das Urteil 6B_1262/2021 vom 23. März 2022. Sie verletze Bundesrecht, wenn sie den angeklagten Sachverhalt unter Verweis auf diese beiden Urteile nicht unter den Tatbestand von Art. 285 StGB subsumiere. Indem der Beschuldigte sich in der angeklagten Form gemeldet habe, habe er in die Amtshandlungen von B.________ und C.________ ein- gegriffen. Das Strassenverkehrsamt habe festgelegt, was der Beschuldigte zu erfüllen habe, damit ihm der Führerausweis wieder erteilt werde. Entsprechend sei die "Akte D.________" keineswegs geschlossen gewesen. Die Mitarbeitenden des Strassenverkehrsamtes hätten jederzeit mit weiteren Anträgen des Beschuldigten rechnen müssen. Diese seien somit wei- terhin mit der Bearbeitung von Eingaben des Beschuldigten beschäftigt gewesen. Ihre Tätig- keit sei im Zusammentreffen mit dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt privater bzw. nicht hoheitlicher Natur gewesen. Ihre Tätigkeit sei als Ganzes betrachtet als Amtshandlung zu sehen. Hinsichtlich der Frage, inwiefern ihre Amtshandlungen gehindert worden seien, könne auf die Anklageschrift verwiesen werden. Was die Tatbestandsvariante der Nötigung betreffe, so sei es die Grundintension des Be- schuldigten gewesen, den Führerausweis wiederzuerlangen. Dies sei der Grund für seinen
Seite 15/34 Frust und die Kontaktaufnahme mit dem Strassenverkehrsamt gewesen. Dieser Schluss las- se sich gestützt auf das Beweisergebnis durchaus ziehen. Der Versuch der Nötigung zu ei- ner Amtshandlung sei erfüllt. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an ei- ner Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe er- kannt werden. 2.2 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Er- füllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Das ist der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). 2.3 Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshand- lung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder er- schwert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2). Die Aus- führung einer Amtshandlung muss aufgrund des Handelns des Täters entweder gänzlich un- terbleiben oder aber die Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert werden (Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A. 2024, Art. 285 StGB N 6). Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d. h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der (nicht unerheblichen) Beeinträchtigung (im Sinne einer Erschwerung oder Verzögerung) der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel (Heimgartner, Basler Kommentar,
4. A. 2019, Art. 285 StGB N 5; Wohlers, a.a.O., Art. 285 StGB N 6). Weitere Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der Amtshandlung erfolgen im Rahmen der Subsumption. 2.4 Eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom
16. Dezember 2021 E. 4.1 m.H. [nicht publ. in BGE 148 IV 145]). Bei der Androhung ernstli- cher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Ein- tritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab ge- eignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Inten-
Seite 16/34 sität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist, wobei sie sich auch gegen Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft richten kann (Urteil des Bundesge- richts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1.3; Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 181 StGB N 33). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1.3). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder - betätigung, bleibt es beim Versuch. 3. Sachverhalt 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte die fraglichen Sprachnachrichten und E-Mails an B.________ bzw. C.________ hinterlassen bzw. versandt hat. So hat die Zuger Polizei die Sprachnachrichten auf den Anrufbeantwortern von B.________ und C.________ sichergestellt; ihr Inhalt ist somit erstellt (act. 1/1/29). Der Beschuldigte ist denn auch gestän- dig, die entsprechenden Nachrichten auf die Anrufbeantworter von B.________ und C.________ gesprochen zu haben (act. 2/1/13 ff., Fragen 8, 13, 18, 23). Ebenfalls aktenkun- dig und entsprechend erstellt sind die vier E-Mails, welche der Beschuldigte am 28. Septem- ber 2022 an B.________ schickte; auch deren Inhalt wird in der Anklageschrift zutreffend wiedergegeben. Die Authentizität dieser E-Mails wurde vom Beschuldigten zunächst ange- zweifelt, indem er vorbrachte, dass man heutzutage alles hacken könne (act. 2/1/5, Frage 26). In der Einvernahme vom 5. September 2023 war er indes – wie auch anlässlich der Hauptverhandlung – geständig, die E-Mails mit dem entsprechenden Inhalt an B.________ geschickt zu haben (act. 2/1/17, Frage 28). 3.2 Bei objektiver Betrachtung enthalten alle zur Anklage gebrachten Sprachnachrichten die im- plizite oder explizite Androhung körperlicher Gewalt (Sprachnachricht vom 18. Juli 2022: "Bes froh, bes eifach froh dass du en riese Schotz hesch gell […] eifach zum drischloh wojo gäll. Glaub mers, wel jetzt hesches wörklech übertriebe. […] Aber das chon zrog gäll. Das zahlsch du mer e so heftig zrog gäll. Ich verspriche dir, ich sterbe wenn ich das ned mache gäll."; Sprachnachricht vom 11. August 2022: "Chom mer treffid eus eleige, denn zeig ich dir wer de Chef esch."; Sprachnachricht vom 14. August 2022: "Du hesch s'Gfühl du sigsch gschötzt vo dinere Polizei links rechts weiss au ned wo. Ech verwötsch dech schono du Not- tesohn eis noch de ander."; Sprachnachricht vom 26. September 2022: "Ech verwötsche decht, glaub mers du […]. Aber wenn ich dech dede verwötsche. Ech massakriere dech du Nottesohn […]."; E-Mails vom 28. September 2022: "Ich wird mich schon no räche, ich schwöre es auf dem grab meines vaters. Eiskalt […] ich werde herausfinden wo du wohnst […] und das ohne das ich mir die finger dräckig mache […] genau so lüt wie söt mer massa- kriere."). Obwohl sich die Wortwahl in den verschiedenen Nachrichten unterscheidet, bringt der Beschuldigte unmissverständlich zum Ausdruck, dass er B.________ bzw. C.________ etwas antun werde, wenn er sie allein – ohne Schutz durch die Polizei – antreffen werde. 3.3 Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschuldigte in allen Sprachnachrichten (nicht aber in den E-Mails) B.________ bzw. C.________ aufs Übelste beschimpfte. Dabei verwendete er verschiedene vulgäre, rassistische und antisemitische Schimpfwörter ("Sauschwizer", "huere
Seite 17/34 Dräckschwein", "Dräcksschwizer", "Sau Jud", "dräckige huere Sau Jude Schwein", "Notte- sohn"). Die Verwendung dieser Ausdrücke zeugt davon, dass der Beschuldigte sämtliche Hemmungen in seiner Ausdrucksweise verloren hatte, was auch seinen Drohungen zusätz- lich ein besonderes Gewicht verlieh. 3.4.1 Ebenfalls erstellt ist, dass sich B.________ und C.________ durch die Nachrichten des Be- schuldigten bedroht fühlten. B.________ führte aus, es seien die Drohungen gewesen, wel- che ihn beschäftigt hätten. Etwas Derartiges habe er in den ca. 20 Jahren, während welcher er den Beruf ausübe, noch nie zuvor erfahren (act. 2/2/20). B.________ hielt auf entspre- chenden Vorhalt weiter fest, die Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 habe ihn "nachdenklich" gemacht, wobei er sich durch die Nachricht aber nicht an Leib und Leben bedroht gefühlt ha- be (act. 2/2/21 Frage 11). Nach der Sprachnachricht vom 14. August 2022 habe er sich nicht mehr wohl gefühlt. Diese Nachricht habe ihm Angst gemacht. Die Angst habe ihn immer wie- der beschäftigt und sei immer in seinem Hinterkopf gewesen (act. 2/2/22 Frage 15). Auch die Sprachnachricht vom 26. September 2022 hat bei B.________ Angst ausgelöst (act. 2/2/23 Frage 22). Die E-Mails vom 28. September 2022 lösten bei B.________ ebenfalls Angst aus (act. 2/2/26 Frage 37). Zusammenfassend hielt B.________ fest, dass die drei an ihn gerich- teten Sprachnachrichten bei ihm Angst und Schrecken ausgelöst hätten, wobei er um den
28. und 29. September 2022 herum Angst um Leib und Leben verspürt habe (act. 2/2/28 Fragen 50 und 51). 3.4.2 Sodann bestätigte auch C.________, dass die an ihn gerichtete Sprachnachricht vom
11. August 2022 angsteinflössend gewesen sei und für ihn eine höhere Eskalationsstufe dar- gestellt habe (act. 2/2/4 Frage 13). Auch er fühlte sich durch den Beschuldigten gefährdet. Er war der Auffassung, vom Beschuldigten gehe eine Gefahr für ihn und seine Familie aus (act. 2/2/5 Frage 17). 3.5 Das zur Anklage gebrachte Verhalten hatte zusätzlich auch eine Beeinträchtigung des Ge- schäftsablaufes des Strassenverkehrsamts auf organisatorischer Ebene zur Folge. Das Strassenverkehrsamt musste mit dem Gewaltschutz der Zuger Polizei in Kontakt treten. Zu- dem wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 11. August 2022 mitgeteilt, man würde mit ihm nur noch auf schriftlichem Weg kommunizieren (act. 1/1/15a). Trotzdem versuchte der Beschuldigte in der Folge verschiedene Personen anzurufen und hinterliess bei C.________ und B.________ je eine Sprachnachricht (act. 1/1/1). Es wurde sodann eine Zusammenfas- sung erstellt, analysiert, was passiert und in welchem Zustand der Beschuldigte war (act. 2/2/4 Frage 13) und ob die Eskalationsprozesse richtig eingehalten wurden (act. 2/2/5 Frage 15). Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten beeinträchtige folglich den reibungslosen Geschäftsablauf des Strassenverkehrsamtes deutlich, mussten doch im Um- gang mit dem Beschuldigten, wie gezeigt, mehrere Massnahmen ergriffen werden, welche einen aussergewöhnlichen Aufwand bedeuteten. C.________ bestätigte denn auch, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten einen ausserordentlich hohen Aufwand verursacht habe (act. 2/2/3 Frage 5). 3.6 Die vom Beschuldigten versandten Sprachnachrichten beeinträchtigten die beiden Privatklä- ger aber auch auf persönlicher Ebene in ihrer Aufgabenerfüllung. B.________ führte aus, die Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 habe ihn nachdenklich gemacht und er habe sich deswe- gen bedrückt gefühlt; eigentliche Angst habe er aber nicht gehabt (act. 2/2/21). Nach der
Seite 18/34 Sprachnachricht vom 14. August 2022 habe er sich nicht mehr wohl gefühlt, er habe zwar in der Folge versucht, die Angst zu verdrängen. Aber die Angst, dass ihm oder seiner Tochter etwas passieren könnte, habe ihn ständig weiterbeschäftigt. Sie sei ständig in seinem Hinter- kopf gewesen (act. 2/2/22 Frage 15). Die Sprachnachricht vom 26. September 2022 führte dazu, dass B.________ auf Gefühlsebene lange in Angst verblieb (act. 2/2/23 Frage 22). Nach der Sprachnachricht vom 29. September 2022 habe er genug gehabt und einen Ferien- tag genommen (act. 2/2/29 Frage 53). C.________ führte aus, er habe sich nach der erhal- tenen Sprachnachricht gefragt, was nun weiter passieren werde und in welchem Zustand der Beschuldigte sei (act. 2/2/4 Frage 13). Insgesamt zeigt sich, dass die Sprachnachrichten des Beschuldigten sowohl C.________ wie auch B.________ beschäftigten. Bei B.________ ging das gar soweit, dass er nicht mehr zur Arbeit erschien. Doch bereits zuvor verspürte B.________ Angst, welche ihm die Verrichtung seiner Arbeit erschwerte. Denn bereits die Nachricht vom 18. Juli 2022 machten ihn nachdenklich, was bedeutet, dass er der Erledigung seiner täglichen Arbeit nicht seine volle Aufmerksamkeit schenken konnte. Dies gilt auch für C.________, der sich zeitweise mit der Problematik und dem psychischen Zustand des Be- schuldigten beschäftigen musste, anstatt seine tägliche Arbeit zu verrichten. 3.7 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.3.4). 3.7.1 Der Beschuldigte ist – wie aufgezeigt – geständig, die fraglichen Sprachnachrichten versandt zu haben. Als der Beschuldigte diese Nachrichten versandte war er gemäss eigenen Anga- ben völlig nüchtern (act. 2/1/14-18 Fragen 10, 14, 24, 29, 31). Gemäss dem aktenkundigen Gutachten litt der Beschuldigte im Tatzeitraum an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und paranoiden Anteilen (act. 3/1/89). Diese Beeinträchtigun- gen waren gemäss der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung allerdings nicht geeig- net, die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufzuheben (act. 3/1/90). Der Beschuldigte ist sodann der deutschen Sprache mächtig und kannte die Bedeutung der von ihm verwendeten Worte. Er bestätigte denn auch, um die Wirkung seiner Äusserungen gewusst zu haben (act. 2/1/2 Frage 8). Er war sich be- wusst, dass dies falsch war (act. 2/1/16 Frage 22). 3.7.2 Der Beschuldigte bestreitet indessen, "gedroht" zu haben (act. 2/1/3 ff. Fragen 14, 19, 23, 27). Er habe niemandem drohen wollen (act. 2/1/3 Frage 16; act. 2/1/16 Frage 19; SE GD 27/1 S. 6). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte durch seine bewusst und wiederholt gewählte Ausdrucksweise B.________ und C.________ implizit oder explizit körperliche Gewalt androhte und er um die Bedeutung seiner Aussagen wusste, kann ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass er B.________ bzw. C.________ drohen wollte bzw. zumindest in Kauf nahm, dass diese sich bedroht fühlten, zumal eine solche Reaktion absolut naheliegend und nachvollziehbar ist. Auch muss ihm bewusst gewesen sein, dass eine Person, welche in Angst und Schrecken versetzt wird, in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Es darf folglich daraus geschlossen werden, dass er auch dies in Kauf nahm, da dies die naheliegende, sich aufdrängende Folge der von ihm
Seite 19/34 ausgestossenen Drohungen war. Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Strassenverkehrsamt als Folge der mehrfachen Drohungen ergriffenen, organisatorischen Massnahmen. 3.7.3 Als Grund seiner Handlungen gab der Beschuldigte an allen drei Einvernahmen im Untersu- chungsverfahren (wie auch anlässlich der Hauptverhandlung) übereinstimmend an, er habe aus Frust gehandelt (act. 2/1/9, Frage 2; act. 2/1/17, Frage 30; act. 2/1/15, Frage 15; act. 2/1/10, Frage 4; act. 2/1/17, Frage 25; SE GD 27/1, S. 6). Als Auslöser seiner Frustration gab er die Entscheidung über seinen Führerausweisentzug an. Er habe den unbefristeten Führerausweisentzug als zu hart und inhuman empfunden (act. 2/1/14, Frage 9). Er habe das Gutachten nicht verstehen können; das habe ihn sehr mitgenommen; das Ganze habe ihn sehr frustriert und er habe B.________ sagen wollen, wie "er es ihm weggenommen" habe mit diesen Eingriffen; er habe das Ganze als einen sehr heftigen Eingriff in sein Leben emp- funden (act. 2/1/3, Frage 13). Er habe mit dem Führerausweisentzug nicht umgehen können (SE GD 27/1 S. 2). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die fraglichen Nachrichten und E-Mails aus Frust über den verfügten unbefristeten Führerausweisentzug versandt hat. 4. Subsumption 4.1 Die Drohung von Art. 285 StGB entspricht – wie aufgezeigt – nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die erforderliche Intensität ist von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen (vgl. E. II./2.4). Diese Voraussetzungen sind vor- liegend erfüllt. Der Beschuldigte drohte C.________ und B.________ in den zur Anklage ge- brachten Sprachnachrichten und E-Mails die implizite oder explizite Ausübung körperlicher Gewalt bzw. gar den Tod an. Damit drohte der Beschuldigte C.________ und B.________ ernstliche Nachteile an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011). Der Erfolg der Drohungen lag darin, dass B.________ und C.________ in ihrem Sicherheits- gefühl beeinträchtigt wurden. C.________ wurde durch die an ihn versandte Sprachnachricht in Angst versetzt. Während die Nachrichten vom 14. August und 26. September 2022 sowie die E-Mails vom 28. September 2022 bei B.________ regelrecht Angst auslösten bzw. er nach Erhalt der E-Mails gar um Leib und Leben fürchtete, kann dies mit Bezug auf die Sprachnachricht vom 18. Juli 2022 nicht gelten. Doch auch diese Nachricht beeinträchtigte das Sicherheitsgefühl von B.________, da sie ihn nachdenklich und bedrückt machten. Da- mit hatte auch diese Sprachnachricht eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von B.________ zur Folge, was für eine Drohung i.S.v. Art. 285 StGB ausreichend ist. Denn es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, sondern es genügt ein Verlust des Sicherheitsgefühls (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 180 StGB N 2). Die vom Beschuldigten ausgestossenen Drohungen waren sodann von einer solchen Schwere, dass sie auch eine durchschnittliche und verständige Person in der Lage von B.________ oder C.________ in Angst und Schrecken versetzt hätten. 4.2 C.________ und B.________ waren zu den Tatzeitpunkten beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug angestellt, womit sie ohne Weiteres als Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu gelten haben.
Seite 20/34 4.3 Die erste Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB verlangt die Hinderung einer Amts- handlung. In der Lehre wird dafür gehalten, dass es sich beim Angriffsobjekt um eine hinrei- chend konkrete Amtshandlung handeln muss (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 10; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Vor Art. 285 StGB N 8; Wohlers, in: Wohl- ers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A. 2024, Art. 285 StGB N 6). Nachfolgend ist zu prüfen, ob das fragliche Tatbestandselement der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt ist. 4.3.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen dar und bezog sich dabei u.a. auf BGE 133 IV 97. Sie erwog, in diesem Entscheid habe das Bundesgericht festgehalten, dass Verhal- tensweisen, die zwar geeignet seien, sich auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken, jedoch keine hinreichend konkrete Amtshandlung behindern würden, nicht tatbestandsmäs- sig seien (OG GD 1 E. II./2.1.3). Ferner erwähnte die Vorinstanz den Entscheid 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 (dazu nachfolgend E. II./4.3.4). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führte sie sodann aus, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit seinen Sprachnachrich- ten und/oder E-Mails beabsichtigt habe, B.________ und/oder C.________ zur Vornahme einer Amtshandlung (Rückgabe Führerschein) zu nötigen. Zudem beschreibe die Anklage le- diglich allgemeine Störungen bzw. Erschwerungen im Betriebsablauf (B.________ und C.________ hätten die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten auf Erteilung des Füh- rerausweises nicht mehr reibungslos durchführen können; die Furcht habe ihre Arbeit beein- flusst und sie hätten Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen), die jedoch nicht tatbestands- mässig i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB seien. Selbst wenn der Sachverhalt – wie in der Anklage geltend gemacht – erstellt wäre, wären die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Verhinderung einer Amtshandlung) nicht erfüllt (OG GD 1 E. II./5.1.1). 4.3.2 Die voranstehend erwähnten Lehrmeinungen verweisen zur Begründung ihres Standpunktes bezüglich der "konkreten Amtshandlung" auf den von der Vorinstanz ebenfalls erwähnten BGE 133 IV 97. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass dieses Urteil des Bundesge- richts im Zusammenhang mit der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB erging. Dem Urteil zugrunde liegen Erwägungen zur Abgrenzung zwischen der straflosen Selbstbe- günstigung und der strafbaren Hinderung einer Amtshandlung. So bleibt der Täter nach Art. 286 StGB straflos, wenn er die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Ab- sichten entgegenstellt (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Der Staatsanwaltschaft ist somit zu folgen, soweit sie einwirft, dass dieser Bundesgerichtsentscheid nicht auf den vorliegenden Sach- verhalt angewendet werden könne (OG GD 19/4 S. 3). Denn es erscheint in der Tat nicht sachgerecht, bei den Anforderungen an die Tatbestandsmässigkeit einer Amtshandlung bei der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB hinsichtlich der Abgrenzung zur straf- losen Selbstbegünstigung und der Hinderung einer Amtshandlung mittels Drohung nach Art. 285 Ziff. 1 StGB den gleichen Massstab anzuwenden. 4.3.3 Denn der Tatbestand von Art. 285 StGB bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen. Dieser gegenüber der "Normalperson" verstärkte Schutz beschränkt sich auf diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger, deren Verletzung sich dazu eignet, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsgutes zu bewirken. Die
Seite 21/34 physische Integrität und die Freiheit der Amtsträger wird daher insbesondere durch Art. 285 StGB von diesem Schutz umfasst (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 2). Drohungen gegen Beamte und Behördenmitglieder werden – wie im vorliegenden Fall – häufig ausgestossen, nachdem diese einen für den Rechtsunterworfenen unliebsamen Entscheid gefällt haben. Eine zu enge Auslegung von Art. 285 StGB hätte zur Folge, dass den Beamten und Behördenmitglieder bei Drohungen genau derjenige Schutz versagt würde, den sie aufgrund ihrer exponierten Stellung benötigen, um ihre staatliche Aufgabe reibungs- los zu erfüllen. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Hinzu kommt, dass das Kriterium der "konkreten" Amtshandlung von Lehre und Rechtsprechung im er- wähnten Kontext entwickelt wurde. Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 285 Ziff. 1 StGB er- gibt sich diese Einschränkung allerdings nicht ("Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behör- de oder einen Beamten […] oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefug- nisse liegt, hindert […]"). Gemäss Gesetzeswortlaut genügt mithin die Hinderung irgendeiner Amtshandlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der fraglichen Behörde liegt. 4.3.4 Die voranstehend geschilderte Rechtsauffassung findet in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung eine Stütze. So scheint das Bundesgericht darauf zu verweisen, dass der von der Lehre – ohne inhaltliche Begründung – stets zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 133 IV 97 "in Bezug auf Art. 286 StGB" zu verstehen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom
11. Januar 2011 E. 3.1). Das Bundesgericht hielt sodann im Falle der Drohung gegen eine Schule fest, dass die Behinderung des allgemeinen Schulbetriebs eine Behinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 285 StGB darstelle. Durch die entsprechende Drohung seien nicht nur die Lehrpersonen erschreckt worden, vielmehr habe dadurch auch der Unterricht gelitten. Der Schulunterricht sei dabei nicht als eine abstrakte Handlung, sondern als Vielzahl konkre- ter Einzellektionen zu verstehen. Die Drohung habe mit anderen Worten sämtliche Lektionen während einer gewissen Zeit und damit den gesamten Unterricht als solchen behindert. Der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB sei damit erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2). Damit stellt das Bundesgericht klar, dass der Be- griff der "Amtshandlung" im Falle der Hinderung mit Drohung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB weit auszulegen ist. 4.3.5 Übertragen auf den vorliegenden Fall bestätigt dies, dass nicht der Entzug des Führeraus- weises als solcher, sondern die gesamte Bearbeitung der "Akte D.________" – wie es die Staatsanwaltschaft nannte – als Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB zu verstehen ist. Denn nach dem Sicherungsentzug des Führerausweises war der Fall keineswegs erledigt; vielmehr mussten sich B.________ und C.________ weiterhin (und gar in einem gegenüber einem Normalfall deutlich erhöhten Mass) um die rechtlichen Anliegen des Beschuldigten kümmern und seine Anträge behandeln. Der vom Strassenverkehrsamt verfügte Sicherungs- entzug war eine anhaltende Massnahme und die Aufhebung war an Bedingungen geknüpft (act. 14/5/76). Die Massnahme ist folglich erst beendet, wenn der Sicherungsentzug wieder aufgehoben und die neue Bewilligung erteilt würde. Die einzelnen Handlungen, wie das Ab- hören einer spezifischen Nachricht des Beschuldigten, die im Zusammenhang mit seinem pendenten Dossier steht, stellen Teilakte der fraglichen Amtshandlung dar (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2023.9 vom 16. September 2024, S. 28 E. 4.4.1). 4.3.6 B.________ war als .________ des Strassenverkehrsamtes sodann für die Bearbeitung der Anträge des Beschuldigten zuständig. C.________ hatte als .________ die Oberaufsicht
Seite 22/34 über die Bearbeitung des Falls und beschäftigte sich zudem damit, ob die Eskalationspro- zesse richtig eingehalten worden sind. Dass C.________ in die Fallbearbeitung involviert war, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass der Beschuldigte auch ihn anrief und be- drohte. Bestünde kein Zusammenhang zur Fallbearbeitung, so hätte sich die Wut des Be- schuldigten nicht auch gegen C.________ gerichtet. Die Betreuung des Beschuldigten, die Behandlung seiner Anliegen und schliesslich die Entgegennahme bzw. das Abhören seiner Sprachnachrichten lag sodann innerhalb der Amtsbefugnisse von B.________ und C.________, womit sie eine Amtshandlung darstellten. 4.3.7 Weiter ist festzuhalten, dass eine Hinderung einer Amtshandlung bereits vorliegt, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 285 StGB N 5; BGE 103 IV 186 E. 2). Der Beschuldigte konnte mit seinen Drohungen zwar nicht verhindern, dass ihm der Füh- rerausweis entzogen wurde, da diese Amtshandlung bereits erfolgt war. Wie gezeigt, war das Verfahren im Zusammenhang mit dem Sicherungsentzug allerdings noch im Gang und es war Teil der hoheitlichen Aufgabe von B.________ und C.________, sich damit zu befassen, ob bzw. unter welchen Bedingungen dem Beschuldigten der Führerausweis wieder erteilt werden kann. In diesem Zusammenhang waren B.________ und C.________ aufgrund ihrer Amtsstellung verpflichtet, den Beschuldigten, der sie u.a. mit Sprachnachrichten kontaktieren wollte, zumindest anzuhören. Mit seinen Drohungen beeinträchtigte der Beschuldigte B.________ und C.________ in der Erfüllung dieser amtlichen Aufgaben, mithin in der Vor- nahme von Amtshandlungen. Denn jemand der Angst hat, kann seine Arbeit nicht normal und ungestört verrichten, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargelegt hat. Die Amtshand- lung, die in der Behandlung der Anliegen des Beschuldigten bestand, konnte somit nicht mehr reibungslos vorgenommen werden. 4.3.8 Die unmittelbare Folge der vom Beschuldigten geäusserten Drohungen war, wie gezeigt, dass B.________ und C.________ bei der Bearbeitung des Falles behindert wurden. Dies schliesst aber keineswegs aus, dass zumindest mittelbar auch weitere Amtshandlungen be- hindert wurden. So hat der Beschuldigte mit seinen Drohungen auch den ordentlichen Ge- schäftsgang des Strassenverkehrsamtes als Behörde sowie die Produktivität von B.________ als .________ (und in geringerem Umfang auch diejenige von C.________ als .________) auch hinsichtlich der Bearbeitung der übrigen Fälle beeinträchtigt. Die Angst be- schäftigte insbesondere B.________ nachhaltig und führte gar dazu, dass er an einem Tag nicht mehr zur Arbeit erschien. Zumindest an diesem Tag konnte er diejenigen Amtshandlun- gen nicht vornehmen, die er vorgenommen hätte, wenn er denn nicht aus Angst vor dem Be- schuldigten zu Hause geblieben wäre. Folglich behinderte der Beschuldigte B.________ auch in der Bearbeitung der übrigen beim ihm hängigen Fälle bzw. bei der Bearbeitung des Tagesgeschäfts. Da es für eine tatbestandsmässiges Handeln unerheblich ist, ob die Amts- handlung den Täter direkt angeht, genügen auch diese Behinderungen des allgemeinen Ge- schäftsbetriebes für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 285 StGB (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 8). Denn der Umstand, dass sich B.________ und C.________ emotional und organisatorisch mit den Drohungen des Beschuldigten auseinandersetzen mussten, hatte zwingend zur Folge, dass sie sich nicht uneingeschränkt um die übrigen beim Strassenverkehrsamt hängigen Fälle bzw. das Alltagsgeschäft kümmern konnten. Die Vor- nahme der fraglichen Amtshandlungen in diesen Fällen wurde folglich behindert, wobei uner-
Seite 23/34 heblich ist, dass nicht bekannt ist, um welche Amtshandlungen bzw. Tätigkeiten es sich im Einzelnen jeweils handelte. 4.3.9 Im Sinne der voranstehenden Erwägungen ist das Tatbestandsmerkmal des Hinderns einer Amtshandlung im Sinne eines Behinderns erfüllt. 4.4 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte betreffend das Aussprechen bzw. Schreiben der Drohungen und deren anschliessenden Versand direktvorsätzlich gehandelt. Was den Erfolg seiner Drohungen anbelangt, so liegt zumindest Eventualvorsatz vor, hat er doch in Kauf ge- nommen, dass sich B.________ und C.________ in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlten. Gleiches gilt hinsichtlich des Hinderns einer Amtshandlung. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass B.________ und C.________ ihrer Amtstätigkeit nicht mehr rei- bungslos nachgehen konnten und der Geschäftsgang des Strassenverkehrsamtes durch sei- ne massiven Drohungen beeinträchtigt wurde. 4.5 Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. In Bezug auf die vier E-Mails vom
28. September 2022 liegt eine Handlungseinheit vor, da diese E-Mails innert nur weniger Stunden versandt wurden. 4.6 Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anschlussberufung zusätzlich einen Schuldspruch we- gen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusam- menhang mit der Tatbestandsvariante der Nötigung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob ein entsprechender, zusätzlicher Schuldspruch auszufällen ist. 4.6.1 Der Beschuldigte hat die vorerwähnten Drohungen aus Frust über seinen Führerausweisent- zug ausgesprochen. Diesen hat er als zu hart empfunden. Es ist damit klar, dass der Be- schuldigte seinen Führerausweis zurückerhalten wollte. Somit ist zu prüfen, ob der Beschul- digte mit seinen Drohungen versucht hat, B.________ und C.________ zur Herausgabe des Führerausweises zu nötigen. 4.6.2 Art. 285 Ziff. 1 StGB unterscheidet drei Tatbestandsvarianten (E. II./2.1). Die Tatbestandsva- riante der Nötigung zu einer Amtshandlung ist in objektiver Hinsicht unbestrittenermassen nicht erfüllt, zumal der Beschuldigte seinen Führerausweis nicht zurückerhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlos- senheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150). Art. 12 Abs. 2 StGB definiert den Vorsatz als eine Kombination von Wis- sen (kognitives Element) und Wollen (voluntatives Element). Vorliegend ist die voluntative Seite des Vorsatzes erfüllt, da der Beschuldigte zweifelsfrei seinen Führerausweis wieder er- langen wollte und zumindest mit dieser klar erkennbaren Grundintension mit dem Strassen- verkehrsamt interagierte. Fraglich scheint aber, ob auch die kognitive Seite, d.h. das Wis- senselement des Vorsatzes vorliegt. Denn mit Wissen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelt, wer die Verwirklichung des Tatbestands für ernsthaft möglich hält (Niggli/Maeder, Basler Kom- mentar, 4. A. 2019, Art. 12 StGB N 26). Ob der Beschuldigte aber tatsächlich ernsthaft ge- glaubt hat, er könne B.________ und C.________ mit seinen Drohungen zur Rückgabe des
Seite 24/34 Führerausweises nötigen, scheint zweifelhaft, kann aber aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen dahinstehen. 4.6.3 Bei unechter Konkurrenz erfüllt jemand durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Straftatbestände, doch verdrängt der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat er- schöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen, weshalb nur ersterer anwendbar ist (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 49). Es gibt verschiedene Fall- konstellationen von unechter Konkurrenz. Eine davon wird gewöhnlich bei materieller Subsi- diarität angenommen, welche vorliegt, wenn der Täter mehrere Tatbestände verwirklicht, die unterschiedlich intensive Angriffsformen auf dasselbe Rechtsgut erfassen. Sodann ist die leichtere Begehungs- bzw. Unrechtsform materiell subsidiär gegenüber der schwereren (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 65). 4.6.4 Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass zwischen dem Schuldspruch wegen Hinde- rung einer Amtshandlung mit Drohung und einem hypothetischen Schuldspruch wegen ver- suchter Nötigung zu einer Amtshandlung unechte (Ideal-)Konkurrenz besteht. Denn die drei Tatvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB sind gleichwertig, da sie allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind und das gleiche Rechtsgut schützen. Der Versuch stellt aller- dings einen Strafmilderungsgrund dar (Art. 22 Abs. 1 StGB), womit die versuchte Tatbege- hung weniger schwer wiegt als die vollendete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2023 vom 3. März 2025 E. 1.4). Folglich ist der von der Staatsanwaltschaft beantragte (zusätzli- che) Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante der Nötigung gemäss Art. 285 StGB subsidiär zu dem auszufällenden Schuldspruch wegen vollendeter Tatbegehung (nicht ein- schlägig ist BGE 134 IV 26 E. 4). Das vom Beschuldigten begangene Unrecht wird im Rah- men der vorliegenden Fallkonstellation mit dem Schuldspruch wegen vollendeter Tatbege- hung erschöpfend abgegolten; es ist kein zusätzlicher Schuldspruch auszufällen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung umfassend und zutref- fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III./1.1). Weitere Ausführungen folgen im Rahmen der vorzunehmenden konkreten Strafzumessung. 2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der zum Tatzeit- punkt geltende aArt. 285 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das neue Recht ist nicht milder und ist folglich nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). In Anwendung der konkreten Methode ist nachfolgend für jede einzelne Tatbe- gehung eine hypothetische verschuldensangemessene Einzelstrafe festzusetzen, die ange- messene Strafart zu wählen und gleichartige Strafen sind danach i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren (BGE 144 IV 217). 3. Zuerst ist die hypothetische Einzelstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Diese be- stimmt sich nach der abstrakten Methode (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Sind mehrere Straftat- bestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstra-
Seite 25/34 fe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 484 f.; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 116). 4.1.1 In abstrakter Hinsicht wiegen die verschiedenen Taten gleich schwer, da sie jeweils den glei- chen Tatbestand erfüllen. In konkreter Hinsicht ist die durch die vier E-Mails vom 28. Sep- tember 2022 begangene Einheitstat als die schwerste einzustufen. Dies rechtfertigt sich auf- grund der Auswirkungen, welche diese E-Mails auf B.________ hatten, fürchtete dieser doch um Leib und Leben. Zudem drohte der Beschuldigte in diesen E-Mails, herauszufinden, wo B.________ wohnte, um ihn dort "eiskalt" zu massakrieren, ohne sich dabei die Finger schmutzig zu machen. Damit drohte er B.________ einen besonders grausamen Tod an. In objektiver Hinsicht kann die Tatschwere dennoch knapp bei noch leicht belassen werden, sind doch auch noch schwerwiegendere Drohungen, insbesondere unter Zuhilfenahme einer Waffe und im direkten Gespräch möglich. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Betrieb des Strassenverkehrsamtes sowie die Arbeit von B.________ zwar behindert, jedoch keine Amtshandlung verhindert hat. Die Tatschwere kann auch unter Berücksichti- gung der subjektiven Elemente bei noch leicht belassen werden, handelte der Beschuldigte doch in Bezug auf die Folgen der von ihm ausgestossenen Drohungen eventualvorsätzlich. Dem noch leichten Tatverschulden angemessen ist eine Strafe im untersten Drittel des Straf- rahmens, d.h. von 150 Strafeinheiten. 4.1.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann das Gericht statt auf eine Geld- auf eine Freiheits- strafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt das Gericht, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2). 4.1.3 Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist fünf Verurteilungen auf, für welche jeweils eine Geldstrafe ausgesprochen wurde (OG GD 14). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, haben diese Geldstrafen unabhängig davon, ob sie bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurden, keine (positive) Wirkung gezeigt und den Beschuldigten leider in keiner Weise von erneuter Delinquenz abgehalten. Folglich erscheint es nicht zweckmässig, den Beschuldigten erneut mit einer Geldstrafe zu bestrafen, da nicht zu erwarten ist, ihn damit von der Bege- hung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Falle des Beschuldigten nur noch eine Freiheitsstrafe eine spe- zialpräventive Wirkung entfalten kann. Im Übrigen wäre auch die Bedingung von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt, da aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten praktisch ausgeschlossen ist, dass eine (unbe- dingte) Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte (OG GD 1 E. III./1.3.2). 4.1.4 Die hypothetische Einzelstrafe für die Tat vom 28. September 2022 – welche nachfolgend die Einsatzstrafe bildet – beträgt somit Freiheitsstrafe von 150 Tagen bzw. 5 Monaten.
Seite 26/34 4.2 Für die Tat vom 26. September 2022, begangen durch das Versenden der fraglichen Sprachnachricht an B.________, ist die objektive Tatschwere bei leicht zu verorten. Auch hier drohte der Beschuldigte, B.________ zu massakrieren, was bei diesem nachhaltige Angst auslöste. Im Unterschied zur Tat vom 28. September 2022 berichtete B.________ je- doch (noch) nicht von einer Angst um Leib und Leben, was – im Vergleich zur vorgenannten Tat – leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte auch die in keiner Weise beteiligte Tochter von B.________ erwähnte, beleidigte und seine Drohung implizit auch gegen sie richtete. Diese beiden strafzumes- sungsrelevanten Elemente gleichen sich aus. Im Unterschied zur Tat vom 28. September 2022 liegt keine Handlungseinheit betreffend mehrere separate Nachrichten vor, was zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. In subjektiver Hinsicht gibt es keine be- sonderen Umstände, welche die objektive Tatschwere in einem anderen Licht erscheinen liesse, so dass die Tatschwere auch insgesamt bei leicht anzusiedeln ist. Als Strafart kommt wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Dem leichten Tatverschulden angemessen ist als hypothetische Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Da der Beschuldigte die fragliche Tat im gleichen Kontext bzw. mit der gleichen Vorgeschichte beging und sich diese auch gegen die gleiche Person richtete, kommt der Asperationsgrundsatz ausgeprägt zur Anwendung. Die Einsatzstrafe ist folglich um einen Drittel der verschuldensangemessenen Einzelstrafe, d.h. um 40 Tage zu erhöhen. 4.3 Die objektive Tatschwere der am 11. August 2022 durch Versenden der fraglichen Sprach- nachricht an C.________ begangenen Tat wiegt sodann eher leicht. Zwar bedrohte der Be- schuldigte C.________ auch in dieser Nachricht in seiner körperlichen Integrität. Im Unter- schied zu den vorgenannten Nachrichten bedrohte er aber nicht das Leben von C.________ und die Androhung von Gewalt erfolgte implizit ("Chom mer treffid eus eleige, denn zeig ich dir wer de Chef esch"). Zudem beeinträchtigte die Sprachnachricht C.________ in der Ver- richtung seiner täglichen Arbeit weniger stark, als dies bei B.________ aufgrund der vorge- nannten Nachrichten der Fall war. Die Tatschwere kann auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei sehr leicht eingeordnet werden, zumal der Beschuldigte in Bezug auf die Folgen seiner Drohungen wiederum eventualvorsätzlich handelte. Als Strafart kommt erneut nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (E. III./4.1.2-4.1.3). Der sehr leichten Tatschwere angemessen ist eine Freiheitsstrafe von einem Monat. Die Einsatzstrafe ist um einen Drittel, d.h. um zehn Tage zu asperieren. 4.4 Auch die Tatschwere der am 18. Juli 2022 mit der versandten Sprachnachricht begangenen Tat zum Nachteil von B.________ ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Elemente bei eher leicht zu verorten. Wiederum erfolgte die Gewaltandrohung implizit ("Ei- fach zom drischloh […] Das zahlsch du mer e so heftig zrogg gäll. Ich verspriche dir, ich ster- be wenn ich das nöd mache gäll.") und der Beschuldigte drohte B.________ weder implizit noch explizit damit, ihn zu töten. Zudem waren auch die Auswirkungen, welche diese Dro- hung auf B.________ hatte, im Vergleich zu den späteren Nachrichten gering. Zwar wurde B.________ in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, fühlte sich bedrückt und war nach- denklich. Eigentliche Angst verspürte er aber (noch) nicht. Als Strafart kommt wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. E. III./4.1.2-4.1.3). Dem im Ergebnis eher leichten Tat-
Seite 27/34 verschulden angemessen ist eine Freiheitsstrafe von wiederum einem Monat. Die Einsatz- strafe ist um einen Drittel dieser Strafe, d.h. um zehn Tage zu erhöhen. 4.5 Insgesamt ergibt sich eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe von sieben Monaten. 5. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkom- ponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). Unter diesem Titel schlagen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschul- digten zu Buche. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist folgende Einträge auf: Datum Behörde Delikte Ausgefällte Strafe 08.03.2013 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (1A 13 309) Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Bedingte Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 (Pro- bezeit von 3 Jahren mit Urteil vom 23.10.2013 um ein Jahr verlängert); Busse von CHF 150.00 23.10.2013 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (1A 13 1587) Beschimpfung (Art. 177 StGB); Ge- walt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB) Bedingte Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu CHF 220.00; Busse von CHF 2'500 08.05.2017 Strafgericht Zug (SE 2017 7) Mehrfache Gewalt oder Drohung ge- gen Behörden oder Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB); grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des SVG (Art. 90 Abs. 2 SVG); Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Unbedingt vollziehbare Gelds- trafe von 300 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie Busse von CHF 200.00; ambulante Be- handlung gemäss Art. 63 StGB (ambulante Behandlung zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben am 23.04.2018; vgl. D 3/1/56) Anrechenbare Haft: 80 Tage 30.01.2020 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (1A 19 1610) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB9; Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB); Nötigung (Art. 181 StGB) Bedingte Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 (Pro- bezeit von 3 Jahren mit Urteil vom 28.05.2021 um ein Jahr verlängert); Busse von CHF 350.00 28.05.2021 Strafgericht Zug (SE 20 58) Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) Unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, zeugen die Vorstrafen von einer erheblichen kriminel- len Energie bzw. einem Unvermögen des Beschuldigten, einen sozialadäquaten Umgang mit seinen Mitmenschen, darunter insbesondere auch mit Behördenmitgliedern, zu finden. Die Vorstrafen rechtfertigen eine Erhöhung der voranstehend gebildeten Gesamtstrafe um einen Fünftel, d.h. um (abgerundet) 40 Tage. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zwar geständig war. Aufgrund der erdrückenden Beweislage wäre ein Bestreiten aber auch zwecklos geblieben, so dass seinem Geständnis nicht durch eine Strafminderung
Seite 28/34 Rechnung getragen werden kann. Allerdings zeigte er sich an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung wie auch an Berufungsverhandlung insofern einsichtig, als dass er das Versen- den der fraglichen (Sprach-)Nachrichten bereute. Jedoch ist fraglich wie nachhaltig diese Einsicht in sein Fehlverhalten sein wird, zumal er sich auch nie bei B.________ oder C.________ entschuldigt hat. Bei sehr wohlwollender Betrachtung kann dem Beschuldigten trotzdem eine Strafminderung aufgrund einer gewissen Reue im Umfang von zehn Tagen zugestanden werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkomponenten ergibt sich somit eine insgesamt angemessene Freiheitsstrafe von acht Monaten. 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.2 Bei der Frage der Legalprognose sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. So neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozi- alisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist un- zulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 6.3 Der Beschuldigte ist – wie gezeigt – mehrfach einschlägig vorbestraft. Die zahlreichen gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafen haben beim Beschuldigten zu keinem Umdenken geführt und ihn in keiner Weise von der Begehung weiterer Vergehen abgehalten. Dies spricht be- reits deutlich dafür, dass dem Beschuldigten eine negative Legalprognose ausgestellt wer- den muss. Diese juristische Einschätzung wird durch das aktenkundige ärztliche Gutachten bestätigt. Gemäss diesem besteht beim Beschuldigten aufgrund seiner Persönlichkeitss- törung ein hohes Rückfallrisiko für Drohungen und Beschimpfungen und ein deutliches Rück- fallrisiko für Tätlichkeiten (act. 3/1/81-82). Der Beschuldigte beteuerte vor Gericht zwar mehrmals, dass es ihm leid tue (OG GD 19 Frage 29; SE GD 27/1 S. 7). Zudem führte er an der Berufungsverhandlung aus, er befinde sich seit zwei Jahren in freiwilliger psychiatrischer Behandlung (OG GD 19 Frage 13). Diese Entwicklungen sind zwar zu begrüssen, ändern aber nichts an der erwähnten legalprognostischen Einschätzung. Folglich ist nach wie vor von einer klaren Schlechtprognose auszugehen, so dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe ist mithin zu vollziehen. 7.1 Der Strafbefehl 1A 2024 559 vom 25. März 2024 (act. 6/3) ist nicht rechtskräftig, da der Be- schuldigte Einsprache erhoben hat (act. 6/13). Das Verfahren ist nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig, wurde auf zusätzliche Tatbestände ausgedehnt und wird unter der Verfahrensnummer 1A 2024 709 weitergeführt (OG GD 15 und 20). 7.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl 1A 2019 1610 vom 30. Januar 2020 zu einer beding- ten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit verlängerter Probezeit bis zum 30. Ja- nuar 2024 verurteilt (SE GD 23). Zwar wurde die entsprechende Strafe bereits mit Strafbefehl
Seite 29/34 1A 2024 559 vom 25. März 2024 widerrufen (SE GD 6/3); da dieser jedoch – wie gezeigt – nicht in Rechtskraft erwachsen und das entsprechende Verfahren noch hängig ist (act 6/13 f.; SE GD 3), ist hierüber im vorliegenden Verfahren zu befinden. Der Beschuldigte weist eine ungünstige Legalprognose auf. Dr. med. M.________ schätzt die Beeinflussbarkeit des Be- schuldigten aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung sowie aufgrund deren Chroni- fizierung als sehr gering ein. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Legalprognose des Beschuldigten durch den Strafvollzug massgeblich verbessern wird. Wenn überhaupt, könnte dieser einen förderlichen Einfluss auf seine Krankheits- und Be- handlungseinsicht haben; damit allein wäre die Legalprognose des Beschuldigten, der an ei- ner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und paranoiden An- teilen leidet, indes noch nicht massgeblich verbessert. Das Risiko weiterer Vergehen (Dro- hung, Nötigung) ist beim Beschuldigten ungeachtet der auszusprechenden unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten als hoch einzuschätzen. Entsprechend ist der mit Strafbe- fehl 1A 2019 1610 vom 30. Januar 2020 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen. IV. Massnahmen 1. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begeht, kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB). Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter gemäss Art. 67b Abs. 2 StGB verbieten, mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Per- sonen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, na- mentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren (lit. a); sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (lit. b); oder sich an bestimmten Orten, namentlich be- stimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (lit. c). Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen (Art. 67b Abs. 4 StGB). 2.1 Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung auch gegen das von der Vorinstanz aus- gesprochene Kontakt- und Rayonverbot betreffend B.________. Ob im Berufungsverfahren trotz des Fehlens eines entsprechenden Antrages ein zusätzliches Kontakt- und Rayonverbot betreffend C.________ ausgesprochen werden könnte, wurde voranstehend offengelassen (vgl. E. I./2.5). Vor dem Hintergrund, dass C.________ nicht mehr beim Strassenverkehrsamt arbeitet, erscheint ein ihn schützendes Kontakt- und Rayonverbot grundsätzlich nicht not- wendig, um den Beschuldigten von weiteren Vergehen gegenüber C.________ abzuhalten. Dies in Beachtung, dass alle vorliegend behandelten Delikte im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit von C.________ und B.________ standen. 2.2 An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte sei im Falle ei- nes Schuldspruches mit dem von der Vorinstanz ausgesprochenen Kontakt- und Rayonver- bot inkl. Bewährungshilfe einverstanden (OG GD 19/2 Rz. 5).
Seite 30/34 3. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für ein Kontakt- und Rayon- verbot in dem festgelegten Umfang erfüllt sind. So ergeht mit heutigem Urteil ein Schuld- spruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, wobei sich die Drohungen mit Ausnahme derjenigen in der Sprachnachricht vom 11. August 2022 alle ge- gen B.________ richteten. Sodann besteht beim Beschuldigten aufgrund der gutachterlichen Einschätzung ein hohes Rückfallrisiko für Drohungen und Beschimpfungen und ein deutli- ches Rückfallrisiko für Tätlichkeiten (act. 3/1/81-82). Die gutachterlichen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist; folglich kann auch diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (OG GD 1 E. III./2.). Das Rückfallrisiko für eine gegen B.________ gerichtete Tat ist insbesondere auch deshalb als hoch einzustufen, weil dieser nach wie vor beim Strassenverkehrsamt arbeitet und der Beschuldigte voraussichtlich auch in Zukunft mit diesem Amt in Kontakt treten wird. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erkannt, dass das Erscheinen beim Strassenverkehrs- amt auf Ein- bzw. Vorladung von einem Kontakt- und Rayonverbot ausgeklammert werden muss. Das Kontakt- und Rayonverbot – Mindestabstand von 20 Metern gegenüber B.________ – ist sodann auch genügend eng gefasst. Vor diesem Hintergrund ist die Mass- nahme auch verhältnismässig, da sie nur B.________ betrifft und es dem Beschuldigten nach wie vor möglich ist, mit dem Strassenverkehrsamt in Kontakt zu treten. Die Verhältnis- mässigkeit ist aufgrund der tiefen Eingriffsintensität auch für die maximale Dauer von fünf Jahren gegeben. 4. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass keine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erforderlich ist, da die Missachtung eines Kontakt- und Tätigkeitsverbotes einen eigenen Tat- bestand begründet und gemäss Art. 294 StGB mit Strafe bedroht wird. 5. Für die Dauer des Kontakt- und Rayonverbotes ist sodann gestützt auf Art. 67b Abs. 4 StGB Bewährungshilfe anzuordnen. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, obliegt die Ausgestaltung dem Vollzugs- und Bewährungsdienst, wobei dieser auf die Empfehlungen des Gutachters, ein Monitoring des Beschuldigten durch den Gewaltschutz der Zuger Polizei anzuordnen, hingewiesen wird. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. V./1-2). Darauf kann verwie- sen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen. Ein Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung erfolgt im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren nicht. Damit trägt der Beschuldigte die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfah- rens. Die Höhe der Kosten der Vorinstanz wurde nicht beanstandet. Die Verfahrenskosten von CHF 16'695.00 sind folglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Seite 31/34 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, so dass er unterliegt. In Bezug auf die Anschlussberufung hat der Be- schuldigte ebenfalls als unterliegend zu gelten, da diese gutgeheissen wird. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 4'000.00 festzulegen. 4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsan- wälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung sinnvoll gegliedert, ausreichend spezifisch, nachvollziehbar und überprüfbar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann. 4.2 Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein, mit welcher er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 12 Stunden und 20 Minuten gel- tend macht (OG GD 19/3). Dies erscheint angemessen. Nicht berücksichtigt ist in der Hono- rarnote die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung der Beru- fungsverhandlung. Hierfür sind zwei Stunden und 40 Minuten (Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung) zu veranschlagen. Eine weitere Stunde ist für die Urteilsbe- sprechung zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00. Insgesamt ist dem amt- lichen Verteidiger, Rechtsanwalt F.________, für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 16 Stunden zu entschädigen, was zzgl. einer Auslagenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST eine Entschädigung in Höhe von (etwas gerundet) CHF 3'920.00 ergibt. 4.3 Die Rückzahlungspflicht folgt dem Kostenspruch. Folglich hat der Beschuldigte dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 32/34 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
14. Mai 2025 betreffend folgende Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "6. Die unbeziffert gebliebene Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen mit pau- schal CHF 7'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […]" 2. Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird abgewiesen. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird im Hauptpunkt gutgeheissen. 4. Der Beschuldigte D.________ wird der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss aArt. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 5. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 6. Die mit Strafbefehl 1A 2019 1610 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. Januar 2020 ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, diese unter Anrechnung von einem Tag Haft, wird widerrufen. 7.1 Dem Beschuldigten wird im Sinne eines Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt, 7.1.1 mit B.________, geb. tt.mm.jjjj, von G.________ (berufliche Funktion: .________ des Stras- senverkehrsamts des Kantons Zug), als Privatpersonen und in seiner beruflichen Funktion persönlich sowie auf telefonischem und elektronischem Weg Kontakt aufzunehmen; ausge- nommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde, sofern es um einen Termin bei B.________ geht; 7.1.2 sich B.________, geb. tt.mm.jjjj, von G.________ (berufliche Funktion: .________ des Stras- senverkehrsamts des Kantons Zug), als Privatperson und in seiner beruflichen Funktion, zu nähern (Mindestabstand: 20 Meter); ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde; 7.1.3 sich auf dem Areal des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug an der Hinterbergstrasse 41 in 6312 Steinhausen (Zufahrt- und Wegfahrtsträsschen, Parkplatz und Gebäude) aufzuhal- ten; ausgenommen davon ist das persönliche Erscheinen beim Strassenverkehrsamt Zug auf Vor- bzw. Einladung dieser Behörde. 7.2 Für die Dauer dieses Kontakt- und Rayonverbots wird Bewährungshilfe angeordnet. 8.1 Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 16'695.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – dem Be- schuldigten auferlegt.
Seite 33/34 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Höhe von CHF 7'500.00 zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4’000.00 Entscheidgebühr CHF 55.00 Auslagen CHF 4’055.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'920.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 9.3 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Oberstaatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ (für sich und den Beschuldigten) - C.________ - B.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE)
Seite 34/34 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst (zum Vollzug der Freiheitsstrafe, des Kontakt- und Rayonverbots und der Bewährungshilfe) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: